Seite:Gutachten ueber die Wahlfaehigkeit eines Landtagsdeputirten.djvu/33

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

die, durch die Bande des Geistes und der Verwandtschaft an einander gekettet, gegen sie zur Fehde ausgezogen sind, und einen vollständigen Sieg über sie erfochten haben. An dem Faden des Gesetzes durchwandeln die Herrn Kerner und Rümmelin das Labyrinth der Sophistereyen ihrer Gegner, und beweisen gründlich und augenscheinlich, „daß nach den Landeskompaktaten, nach herrschaftlichen Reskripten, und nach der Observanz“ seit den grauen Vorzeiten des Alterthums „nur magistratische Männer in den Landtag gewählt werden können, daß die Bürgermeister gewöhnlich die tauglichsten dazu seyen, daß ein Deputirter kein Gelehrter zu seyn brauche, indem ihnen die Sekretairs und Konsulenten schon die nöthigen Fingerzeige geben (oder ihnen, wenn es seyn muß, mit dem Holzschlegel winken,) können, daß salomonische Weisheit und Beredsamkeit mit Engelszungen, ohne die magistratische Würde, nichts helfen, und daß die erste Frage an einen jeden Deputirten, bey seinem Eintritte