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Diverse: Handbuch der Politik – Band 1

dieses Gesetzes abhängig sind. Inhaltlich können sie Anordnungen treffen, welche die Handhabung des Gesetzes durch die Behörden regeln, oder organisatorische Vorschriften oder auch Normen aufstellen, die sich an die Regierten richten und deren durch das auszuführende Gesetz gefordertes Verhalten näher bestimmen. Sie können also materiell Dienstanweisungen, Organisationsverordnungen oder Rechtsverordnungen sein, wie auch verschiedenen dieser Verordnungsgruppen gleichzeitig angehören. Soweit sie sich als Dienstanweisungen oder Organisationsverordnungen qualifizieren, gilt von ihrem Erlasse das vorstehend unter 1 und 2 Bemerkte. Soweit sie Rechtssätze aufstellen, können sie nur auf Grund ausdrücklicher gesetzlicher Ermächtigung erlassen werden. Eine solche ist aber in den deutschen Einzelstaaten regelmässig bereits durch die Verfassung dem Landesherrn, und zwar ganz allgemein erteilt, indem sie ihm schlechthin die Befugnis zuspricht, die zur Ausführung der Gesetze nötigen Verordnungen zu erlassen.[1] Die Reichsverfassung enthält eine derartige allgemeine Ermächtigungsklausel nicht. Benötigt daher ein Reichsgesetz zu seiner Ausführung einer Rechtssätze aufstellenden Verordnung, so muss stets das Gesetz selbst die Ermächtigung zum Erlasse solcher Verordnung erteilen; erteilt es diese, ohne gleichzeitig ein bestimmtes Reichsorgan mit dem Erlasse der Verordnung zu beauftragen, so steht dieser auf Grund der allgemein für seine Zuständigkeit sprechenden Präsumtion dem Bundesrate zu. Ebenso wie zu Reichsgesetzen können auch zu elsass-lothringischen Landesgesetzen Ausführungsverordnungen, die Rechtsvorschriften enthalten, nur auf Grund spezieller gesetzlicher Ermächtigung erlassen werden; zuständig zu ihrem Erlasse ist, wenn das ermächtigende Gesetz nicht anderes bestimmt, der Kaiser. Was aber weiter die Frage anlangt, welche Grenze sachlich der Rechtssetzung in Ausführungsverordnungen gezogen ist, so ist diese dahin zu beantworten, dass in einer auf Grund gesetzlicher Ermächtigung erlassenen Ausführungsverordnung alle zur Durchführung des auszuführenden Gesetzes erforderlichen Rechtssätze aufgestellt werden können. In der Ausführungsverordnung können nicht nur die im Gesetze in allgemeinerer Fassung gegebenen Rechtsnormen ins Detail ausgeführt wiederholt, sondern auch neue, die gesetzlichen ergänzende Rechtsnormen aufgestellt werden, welche den Vollzug des Gesetzes im Sinne des Gesetzgebers sicherstellen.[2] Die Ausführungsverordnung hat aber lediglich die Bestimmung, der Vollziehung des betreffenden Gesetzes zu dienen, daher darf sie nichts bestimmen, was nicht innerhalb des Zweckes liegt, den der Gesetzgeber mit diesem Gesetze verfolgt; sie muss jedoch andererseits, wenn sie ihre Aufgabe wirklich erfüllen soll, alles bestimmen dürfen, was die Realisierung des gesetzgeberischen Willens fördert und sichert, also auch Pflichten den Regierten auferlegen können, die in dem Gesetze nicht vorgesehen, aber doch im Interesse der gesicherten Durchführung des Gesetzes geboten sind. Ob und inwieweit eine Verkündigung der Ausführungsverordnung erforderlich ist, richtet sich nach ihrem Inhalte; vgl. oben S. 296.

5. Polizeiverordnungen oder Polizeistrafverordnungen, in manchen Einzelstaaten auch „polizeiliche Vorschriften“ genannt,[3] sind Verordnungen, in denen im polizeilichen Interesse die Untertanen zu Handlungen oder Unterlassungen unter Strafandrohung verpflichtet werden. Alle Polizeiverordnungen sind Rechtsverordnungen und dürfen daher nur auf Grund gesetzlicher Ermächtigung erlassen werden. Fast alle Einzelstaaten wie auch das Reich haben


  1. Vgl. z. B. preuss. Verf.U. Art. 45 „Er (d. König) befiehlt die Verkündigung der Gesetze und erlässt die zu deren Ausführung nötigen Verordnungen“; württemb. Verf.U. § 89: „Der König hat aber das Recht, ohne Mitwirkung der Stände die zur Vollstreckung und Handhabung der Gesetze erforderlichen Verordnungen und Anstalten zu treffen“; sächs. Verf.U. § 87: „Der König . . . erteilt die zu deren (der Gesetze) Vollziehung und Handhabung erforderlichen, sowie die aus dem Aufsichts- und Verwaltungsrechte fliessenden Verfügungen und Verordnungen“. Ähnlich bad. Verf.U. § 66, hess. § 73, braunschw. § 101 u. a.
  2. Ebenso Laband St. R. II S. 81; Rosina, a. O. S. 35; Anschütz, Encykl. S. 607 u.a.; anders dagegen besonders Loening, Verw. R. S. 228 ff. und Jellinek a. a. O. S. 379, die von den Ausführungsverordnungen noch die Ergänzungsverordnungen unterscheiden, für diese stets Delegation durch ein spezielles Gesetz verlangen, den auf Grund der allgemeinen Ermächtigungen der Verfassungen erlassenen Ausführungsverordnungen dagegen grundsätzlich die Kraft, neue Rechtssätze zu erzeugen, absprechen.
  3. So in Bayern alle Polizeiverordnungen mit Ausnahme der königlichen (vgl. oben S. 293 Anm. 1), in Baden die der Bezirksverwaltungs- und Ortspolizeibehörden.
Empfohlene Zitierweise:
Diverse: Handbuch der Politik – Band 1. Dr. Walther Rothschild, Berlin und Leipzig 1914, Seite 309. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Handbuch_der_Politik_Band_1.pdf/329&oldid=- (Version vom 1.8.2018)