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geht aber über Melon einen Schritt hinaus, indem er das Geld hauptsächlich als Zirkulationsmittel und weniger als Repräsentant des Reichtums schätzt.

d) Die deutschen Merkantilisten, wie Caspar Klock (Tractatus nomico-politicus, de contributionibus 1634 und Tract. de aerario 1651), Veit Ludwig von Seckendorf (Teutscher Fürstenstaat 1656), Johann Joachim Becher (Politischer Diskurs 1668) und Wilhelm von Schroeder wiederholen die von Serra in Italien und Thomas Mun in England gestellten obenerwähnten merkantilistischen Grundforderungen, ohne auf Orginalität der Anschauungen wesentlichen Anspruch erheben zu können. Sie sind hauptsächlich Staatsmänner, welche die augenblicklichen Staatsaufgaben ins Auge fassen und dabei vielfach über das Ziel hinausschiessen.

3. Die merkantilistische Staatspraxis a) in England, b) in Frankreich, c) in Preussen, d) in anderen Staaten.

a) In der Praxis der Staatsverwaltung entwickelte sich die merkantilistische Handelspolitik mit ihren Schutzzöllen, Ein- und Ausfuhrverboten, Prämien, Privilegien und Begünstigungen der Handelskonzerne am frühesten in Grossbritannien. Dort wurde schon frühzeitig die Ausfuhr von Wolle verboten und mit sehr strengen Strafen bedroht; die Ausfuhr von Seiden- und Leinenwaren wurde dagegen durch Prämien gefördert. In der Einfuhr begünstigte man den Bezug von Rohstoffen, z. B. den Bezug von Seide aus Asien, verbot jedoch die Einfuhr fertiger Seidenwaren und anderer Fabrikate. – Einen besonders folgenschweren Schritt zur Bekämpfung der holländischen Handelssuprematie unternahm Cromwell durch die Navigationsakte vom 9. Oktober 1651, welche von folgendem Prinzip ausging: Nach England dürfen aus den europäischen Staaten eine Anzahl der wichtigsten Waren nur in englischen Schiffen, oder in solchen des Ursprunglandes und in letzterem Fall mit doppeltem Zoll eingeführt werden; gewisse schwere Waren dürfen nur von dem Ursprungsland nach England kommen. (Damit wurde der holländische Zwischenhandel sehr eingeschränkt). Ferner war aller Küstenhandel den englischen Schiffen vorbehalten, für alle nicht von britischen Schiffen gefangenen und eingeführten Fische sollen doppelte Zölle gezahlt werden. Nach den britischen Kolonien dürfen nur englische Schiffe mit ¾ englischer Besatzung, in denselben nur englische Faktoren Handel treiben; die Kolonialwaren müssen direkt nach England oder anderen englischen Kolonien gebracht werden. Für aus England wieder ausgeführte Produkte wurden Rückzölle gewährt. – Dieses System führte eine schnelle und gewaltige Erstarkung der englischen Handelsmarine herbei und machte die Kolonien zu guten Absatzmärkten des Mutterlandes. Andrerseits verteuerte es jedoch den rasch forzierten Schiffsbau, die Frachten, die Matrosenlöhne, die europäischen Waren für die Kolonien und die Kolonialprodukte, die über England nach anderen Staaten gingen. Es schädigte den englischen Handel nach Norwegen, Russland, Frankreich und Schweden. Es war von Anfang an nur ausführbar durch zahlreiche Ausnahmen, die man in den folgenden Jahrzehnten nach Erlass der Akte bald für immer, bald für Zeit einführte. Nach einer Ueberspannung des Systems in den Jahren 1748–1763 wuchsen nach 1789 die zugelassenen Ausnahmen des Systems noch mehr als von 1660 bis 1748.

b) In Frankreich wurde die Einfuhr seit dem 16. Jahrhundert langsam mit einigen Zöllen belegt; zunächst noch mehr aus fiskalischen als aus Schutzzollgründen. Etwas erhöhte Einfuhrtarife von 1632 und 1644 mit Schutztendenz hatten keine grosse Bedeutung, da aller Handel damals stockte. Erst Colbert brachte die grosse hundertjährige Zollreformbewegung (1664) zum Abschluss. Er suchte die noch vorhandenen Fluss- und Lokalzölle zu beseitigen und umgab 1664 die 5 grosses fermes ( die vereinigten Steuerpachten) mit einer einheitlichen Aussenzolllinie, einheitlichen Ein- und Ausfuhrzöllen, die den zahlreichen bisher getrennten Zöllen entsprachen. Der Tarif von 1664 enthielt keine Verbote. Die Höhe der Zölle war mässig und betrug meist 5–10% des Wertes. – Der Zolltarif von 1667 schraubte jedoch die Eingangszölle so hoch, dass sie fast Einfuhrverboten gleich kamen; später wurden auch Einfuhrverbote erlassen. Im ganzen hat Frankreich von 1683–1786 die Colbert’sche Handelspolitik beibehalten. Der Handelsvertrag mit England 1786 (Edenvertrag) setzte an die Stelle der Einfuhrverbote mässige Zölle, war aber nicht lange Zeit in Geltung. Die durch die Kontinentalsperre von 1806 zunächst als Kriegsmassregel

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Diverse: Handbuch der Politik – Band 2. Dr. Walther Rothschild, Berlin und Leipzig 1914, Seite 241. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Handbuch_der_Politik_Band_2.pdf/257&oldid=- (Version vom 26.9.2021)