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unser gemein sein, gegebenn und den armen ausgetheilet werden, wie dan dasselbige an seinem orth vermeldet[1], auch sonst ohne das fremde knaben von unsern einwohnern willig geherbergert, haben wihr gleichwol auch in unser itzt erbauten schulen habitationes machen lassen, darinnen etliche knaben, da es an andern herbergen mangelt, ihre noddurfftige underhaldung an wohnung, lager und anderem, ohne alle verhinderung ihres studiren (so!), haben konnen.

Wollen derhalben auch in dem vermelden, wie es gehalten werden sol, damit sich die jenigen, so uff der schul geherberget und so diser ordnung inspectores sein sollen, darnach haben zu richtenn.

Erstlich haben wihr tzum anfang drey kammern zurichten lassen und in diselbigen etliche spanbeth[2], sovil in einer ieden leidlich, als in die zwo grösten igliche vier, in die dritte zwey, setzen lassen, ein iedes nach noddarft des lagers mit betgewandt versehen, wie dan solches in dem inventario einer iglichen kammern zwbefinden, das also in diesen zehen betthen 20 knaben ihr lager haben konnen. Sol derwegen aber dise anzal keiner angenohmen werden, sondern do sich ein stel verledigen wurde, an dieselbige mag von dem schulmeister[3] ein anderer zwgelassen werden.

Wurden wihr aber vermercken, das es von nöthen, mehr wonung zw bauen, so wollen wihr uns desselben unbeschwert befinden, und sol in denselben gleicher gestalt, wie in den itzt erbauten, gehalten werden.

Damit aber gleichwoll auch solche auff der schulen geherbergett, an welchen es mocht angewandt sein, und sich auch sonsten aller gebur zuverhalten wusten, so sol von dem rectore scholae keiner leichtlich angenohmen werden, es sey ihm dan mit ernst eingebilldet[4], was ehr sich verhalten soll, und hab zuvor angelobet, das ehr sich geburlich halten wolle, wie dan zum theil in disen hernach geschribnen legibus und diesem ganzen artickel vermeldet wird. Die leges aber, so einem iglichen, so uff der schul begert zu wohnen, furgehalten werden sollen, seindt dise.


  1. S. unten S. 65.
  2. Bettstellen.
  3. Rektor der Schule.
  4. eingeprägt.