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1616[1] eine ähnliche kurfürstliche Erlaubnis, wie sie 1610 gewährt worden war, nämlich die Personen zu behandeln, die sich an ihn wenden, vorausgesetzt allerdings, daß er seine Behauptung, auch das Barbierhandwerk „recht“ gelernt zu haben[2], beweise, und daß er mit seinem „Courieren“ bestehe. Am 23. März desselben Jahres[3] giebt ihm der Kurfürst unter denselben Bedingungen die Ausübung der wundärztlichen Kunst für solche Zeiten ganz frei, wo bei nächtlicher Weile und verschlossenen Thoren oder sonst Barbiere in der Eile nicht zu haben seien. Die Barbiere beruhigen sich dabei nicht; unter Verdächtigung der nun nachträglich erfolgten Ausstellung eines Lehrbriefes auf beide Handwerke suchen sie Januar 1617 die Zurücknahme der Erlaubnis zu erlangen. Daraufhin wird von der Gegenpartei an sie das Ansinnen gestellt, den betreffenden Bader in ihre Innung aufzunehmen. Wäre das erfolgt, so hätte das eine Verschmelzung beider Handwerke anbahnen können, an der den Barbieren selbstverständlich nichts lag. Sie wehren sich dagegen: jener habe etliche Jahre als „Baderknecht“ hier gearbeitet, was einem Barbiergesellen nicht zieme, Bader aber seien nicht aufzunehmen, überdies ihre 10 Werkstätten besetzt[4]. Auch die „Medici“ sind dagegen. Die Barbiere erreichen wirklich am 31. Juli 1619[5] eine Zurücknahme der Erlaubnis, weil der betreffende Bader „im Examine der Chirurgia“ wenig zu antworten gewußt habe, also für keinen „qualificirten Chirurgum oder Barbier“ gehalten werden könne. Demnach scheint es, als ob die Barbiere veranlaßt worden seien, den betreffenden Bader zu examinieren. Nicht überraschen kann die spätere Behauptung des Baders, es seien ihm Fragen vorgelegt


  1. HStA Justizsachen Loc. 8852. 1616. 1. Teil. Bl. 169 flg.; vorher hatte Joh. Georg 1614 und 1616 ihm das „Curieren“ direkt verboten.
  2. Hörnlein hatte also nur einen Bader-Lehrbrief. Der Rat bemüht sich nun selbst um den geforderten Nachweis und erhält in der That aus Ravensberg (oder -burg), woher Hörnlein stammte, das Zeugnis vom dortigen Bürgermeister und Rat, Hörnlein habe bei seinem Vater, der, wie dort und anderwärts üblich, beide Handw. getrieben, beide gelernt; siehe Anm. 3 und RA Barb. 44a. Bl. 46.
  3. RA Barb. 43.
  4. HStA Loc. 8853. Justizsachen 1617. Bl. 105. Sowohl der Neu- als Altdresdner Bader (Ebner und Hörnlein) besaßen jetzt, wenn auch in verschiedenem Maße, das Recht zu kurieren. Als der dritte Bader (Knopf in Altdresden) nach früher bereits ergangenem Verbot jetzt auch wieder zu kurieren beginnt, wird ihm auf Bitten der Barbiere am 9. März 1618 seine „Störerey im Barbierhandwerk“ untersagt, RA Barb. 44.
  5. RA Bader 11. Bl. 26.