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Handwerken der kurfürstliche Bescheid bekannt gegeben wird, erhebt der jetzige Neudresdner Stadtbader, der sich überdies durch das Privilegium seines neuen Genossen benachteiligt sah, sofort Protest, da er seinen Zins an den Rat nicht zahlen könne, wenn er seine Patienten aufgeben müsse. Indes kann er seine Badestube gar nicht lange mehr inne gehabt haben, vielleicht, weil er nichts erreichte. Sein Nachfolger, der frühere Altdresdner Ratsbader (Engel), reicht, durch das genannte kurfürstliche Reskript veranlaßt, wiederholt Verzeichnisse und Bescheinigungen glücklicher Kuren ein und erreicht auch wirklich, freilich erst unter dem folgenden Kurfürsten, der den Badern überhaupt günstiger gesinnt scheint, am 7. August 1657 „wegen der geleisteten, stattlichen Proben“ das Recht, „daß er sowohl in als außerhalb der Vestung sich als ein Wundarzt ohne Hindernüs des Handtwercks der Barbirer alhier gebrauchen laßen möge“[1]. Da die Barbiere Bader, die mit einem derartigen besonderen Privilegium ausgestattet waren, an der Ausübung der wundärztlichen Kunst nicht mehr hindern konnten, so suchten sie wenigstens deren Praxis dadurch zu beschränken, daß sie ihnen verwehren wollten, Becken auszuhängen. Bereits vor der Konfirmation von 1629 muß darüber verhandelt worden sein, und 1628 wird „erinnert“[2], es sei seit undenklichen Jahren im Römischen Reich wie im Kurfürstentum Sachsen bräuchlich gewesen, daß „die Meister des Baderhandwerks vier messingene Spiegelbecken an der Stangen und, wann Badetag ist, das fünfte über der Hausthür aushengen“. In der genannten Ordnung fehlt aber eine Bestimmung über diesen Punkt; es haben demnach offenbar die Bader damals nichts erreicht, wiewohl ihren Genossen darin in anderen Städten kein Hindernis in den Weg gelegt worden und an der Ratsbadestube früher auch Becken gewesen sein sollen. 1659 giebt der Rat an, es sei „an der Ratsbadestube noch die Nachricht, daß vor dieser Zeitt eine eiserne Stange daran gewesen, vorhanden“[3]. Jetzt tritt dieser Streitpunkt mehr in den Vordergrund, und Kurfürst Johann Georg II. gestattet den Badern in der neuen Ordnung von 1658, Becken auszuhängen.


  1. HStA Loc. 9837. Irrungen zw. Barb. und Badern, und RA Bader 11. Am 3. August ergeht bereits diese Entscheidung an die kurf. Räte.
  2. RA Bader 44a. Bl. 30.
  3. RA Bader 11; es kann sich demnach hier nicht bloß um das fünfte Becken gehandelt haben.