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wesentlich in die Wagschale gefallen. Auffallend ist, daß die Dresdner Stadtordnungen, wie über die Hauptlade, so auch über diesen Punkt vollständig schweigen. Die Namen Rößler und Rheinische kommen in ihnen gar nicht vor. Seit 1585 teilen die Ordnungen allerdings die Meister in zwei Teile, nämlich in Meister, die fünf Jahre gelernt haben und dementsprechend ihre Lehrjungen auf fünf Jahre annehmen müssen, und Meister, die drei Jahre gelernt und ihre Lehrjungen nur drei Jahre behalten dürfen[1]. Daß aber die verschiedene Lehrzeit einen Unterschied zwischen Rheinischen und Rößlern bildete, wird weder hier, noch ein Jahrhundert später bei der Auseinandersetzung der Verschiedenheiten[2] angegeben.

Sicheren Aufschluß über das Vorhandensein von Rößlern und Rheinischen in Dresden geben aber die Landordnungen. Hier heißt es in dem genannten § 17 1627 und 1661: wenn in Dresden die Rheinischen und Rößler sterben. 1693 ist an dieser Stelle korrigiert: wenn alle Meister sterben, und in dem Konzept zu dieser Ordnung bei § 18 auf dem Rande bemerkt[3]: es giebt jetzt keine Rößler mehr in Dresden, was 1696[4] an anderer Stelle bestätigt wird. Sie müssen also zwischen 1661 und 1693 aus Dresden verschwunden sein[5]. Seitdem es einmal keine Rößler in Dresden mehr gab, war die Dresdner Stadtlade ausschließlich zur Rheinischen Lade geworden, so daß Rößler überhaupt nicht mehr aufgenommen wurden. 1691[6] und 1697[7] mußten sich Rößlermeister, die sich in Dresden niederlassen wollten, auf Begehren der hiesigen Meister und auf kurfürstliche Entscheidung für Rheinische erklären, ehe die Aufnahme erfolgte. Wenn bei den Verhandlungen hierüber gelegentlich angegeben wird, daß die drei „Hauptladen“ der Rheinischen zu Dresden, Leipzig und Chemnitz keinen Rößler unter sich duldeten, so stimmt dies bis auf die Bezeichnung der Laden mit dem Gesagten überein. Die weitere Bemerkung dagegen, daß diese drei Rheinischen


  1. 1582 ist nur von einer dreijährigen Lehrzeit die Rede.
  2. Vgl. S. 162 Anm. 2.
  3. HStA Conf. CCXIII. 1693. 31. 26 flg. § 18 sichert bis 1661 den Rößlern ein leider nicht genanntes Privileg, 1693 den Rheinischen. Derselbe Paragraph erkennt auch den Rheinischen in Leipzig ein Privileg zu, das jedoch nicht notwendig dasselbe sein muß.
  4. RA Weißg. 2. 1696
  5. 1693 zählt § 13 die Dresdner Hauptlade nicht mehr unter den Rößlerladen auf, sie redet nur noch von zwei Rößlerladen (also den beiden Rößler-Kreisladen des § 11).
  6. RA Weißg. 2.
  7. Ebenda. Dieser Meister kommt von Wittenberg.