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solche Handwerkssachen vor dieser; sie sind darum unter denen, die diesen Vertrag schließen, nicht genannt. Kann sich bei solchen Verhandlungen ein oder das andere „Mittel“ (= Handwerk) nicht vereinigen, so ist der streitige Punkt von den Meistern „beiderlei Mittels“ vor der Hauptlade zu erörtern. 4. Es lassen die genannten Rößler die Dresdner Rheinischen Meister bei ihrer besonderen Stadtlade, bedingen sich aber aus, daß die Rheinischen Oberältesten der Hauptlade zu Dresden bei jedem Hauptquartal den Rößlern bekannt geben, wer aus ihrem Mittel bei ihrer Stadtlade in den Dresdner Zusammenkünften zum Jungen aufgenommen, zum Gesellen gesprochen und zum Meister gemacht worden ist. Es untersteht also auch die Dresdner Stadtlade der Dresdner Hauptlade. 5. Die Rößler zu Pirna haben einen Schlüssel zur Hauptlade; damit aber dringliche Sachen sofort, also ohne Beisein der Rößler-Vor- und Oberältesten, erledigt werden können, ist der Schlüssel zur Zeit so einzurichten, daß die Dresdner Rheinischen Ältesten mit ihrem Schlüssel die Hauptlade öffnen können. Wenn aber wieder ein oder mehrere Rößlermeister in Dresden sich „wesentlich“ (d. i. auf die Dauer) niederlassen, soll dieser oder einer von ihnen, wenn er wenigstens drei Jahre das Meisterrecht hier ausgeübt hat, neben einem hiesigen Rheinischen zum Obermeister erwählt werden. Jeder dieser beiden erhält dann einen verschiedenen Schlüssel, und die Lade ist so einzurichten[1], daß keiner ohne den andern öffnen kann, wie es bei allen Handwerksladen der Fall war. Der 6. Punkt bestimmt, daß die Dresdner Stadtlade von gewissen Einkünften einen Teil, und zwar bei der Aufnahme fremder[2] Gesellen zu Meistern 2 Thaler, von den andern 1 Gulden, bei Aufdingung eines Jungen ½ Gulden an die Hauptlade abgeben muß. 7. Bei den von beiden Handwerken gehaltenen Zusammenkünften hat neben dem jüngsten Stadtmeister der jüngste Rößler-Landmeister zugleich aufzuwarten[3]. 8. Die Rößler-Jungmeister haben auch sonst denen der Rheinischen bei den Quartalen der Hauptlade beizustehen, besonders wenn die Hauptlade von einem Oberältesten zum andern geschafft werden muß. Zum Schluß


  1. Die Lade bekommt zunächst zwei gleiche, später zwei verschiedene Schlösser.
  2. Fremde werden alle Gesellen genannt außer Meisters Söhnen und solchen, die eines Meisters Tochter oder Witwe heiraten.
  3. Keiner von beiden durfte etwas dafür fordern. Unter dem dabei erwähnten Vergleich vom 22. Juni 1627 dürfte wohl die Ordnung dieses Datums gemeint sein.