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zu Dreßen“ allein unterworfen sein. Würde ein Steinmetz aus dem Lande Meißen in den andern Bruderschaften am Rheinstrom, in Österreich oder anderswo in hochdeutschen Landen mit Worten oder Werken gehindert werden, so sollen diese Bruderschaften aller ihrer Freiheiten und Privilegien verlustig gehen.

Die Stellen charakterisieren deutlich die Bestrebungen, die unter den Meistern der Dresdner Bruderschaft herrschten; indes eine kaiserliche Bestätigung haben sie sicher nicht erreicht. Wenn das geschehen wäre, so würde der Streit dadurch sofort beendet oder wenigstens in demselben nachher die Konfirmation benutzt worden sein. Beides ist nicht der Fall. Wahrscheinlich hinderte der bald nachher eintretende Tod des Kaisers und die bei dem Thronwechsel eintretenden politischen Schwierigkeiten die Weiterbetreibung der Angelegenheit. Hatte die Magdeburger Hütte 1518 den Meister Jacob von Annaberg dadurch für ihre Zwecke zu gewinnen versucht, daß sie ihm ein Bruderbuch zu übersenden und die Obrigkeit über die Bruderschaft im Lande Meißen zu übertragen versprach, so schickte sie offenbar in gleicher Absicht 1519 eine Abschrift ihres Bruderbuches nach Dresden an zwei Meister Schicketanz, von denen der eine der Hüttenmeister Hans Schicketanz war: falls das Dresdner Handwerk der Steinmetzen die Ordnung mit Zustimmung des Landesfürsten annehmen wolle, solle es dieselbe behalten, sonst zurückschicken. 1521 ist das letztere noch nicht geschehen[1]. Der Streit läßt sich nicht weiter verfolgen; so viel aber ergiebt sich aus dem Folgenden, daß die Oberherrschaft Straßburgs auf die Dauer noch lange nicht gebrochen wurde.

1563[2] erbitten die Leipziger Steinmetzen, weil sonst ihre Kinder und Gesellen auf der Wanderschaft außer Landes „gehindert“ und „nicht gefördert“" würden, vom Kurfürsten die Erlaubnis, daß zu dem ausgeschriebenen „Tag“ in Straßburg, wo das alte Straßburger Hüttenbuch durchgesehen und erneuert werden sollte[3], „von aller Meistere wegen des Handtwergs der Steinmetzen in unsern landen einer“ abgefertigt werde dürfe. Der Kurfürst gestattet es nicht ohne Bedenken und mit der nachdrücklichen Ermahnung für den Abgeordneten, daß er sich dort in nichts einlasse, was den Reichs- und Landesordnungen,


  1. HStA a. a. O. Bl. 31.
  2. Ebenda Bl. 43.
  3. Janner a. a. O. S. 70 und 96.