Seite:Heft12-14VereinGeschichteDresden1896.pdf/209

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offenbar durch die dortigen Meister schlecht unterrichtet war, kann entnommen werden, daß die Veranlassung zu dieser letzten Verlegung eine 1599 in Annaberg entstandene Pest wurde, die alle dortigen Barettmacher hinwegraffte.

Als aber die Hauptlade 1653 nach Dresden kam, wurde, um den weit entfernt liegenden, bisher insgesamt der Hauptlade „inkorporierten“ Orten den fernen und beschwerlichen Weg dahin zu ersparen, in dem zu Zwickau am Trinitatisquartal 1653 geschlossenen Vergleich[1] „von denen bey der Hauptladen befindlichen vnd semtlichen darzu bezirkten Meistern“, d. h. also von den Meistern der direkt mit Dresden vereinigten Städte, „freiwillig geordnet und gewilligt“, daß zwei Beiladen, die eine in Zwickau, die andere in Annaberg „gehalten“ (es steht allerdings nicht da aufgerichtet) werden sollen. Bei jeder derselben, wird weiter bestimmt, sollen drei Älteste sein, von denen einer unbedingt in den beiden Städten selbst wohnen muß; wenn sich noch mehr Meister dort befinden, sind auch die beiden andern aus diesen Städten zu nehmen, sonst aus den zugehörigen Landmeistern nach Willkür zu wählen.

Die weitgehenden Vorrechte der Dresdner Hauptlade liegen nach dem Vergleich wiederum darin, daß wer in diesen Landen, mit Ausnahme der Meisterssöhne, Meister werden wollte, bei der Hauptlade muten, die Meisterstücke anfertigen und aufweisen und vor ihr zum Meister gesprochen werden, also sein Meisterrecht ganz in Dresden erwerben mußte. Zur Besichtigung der Meisterstücke sollte jedesmal von jeder der beiden Beiladen der Älteste „gebührend und zu rechter Zeit“ verschrieben und ihm dabei 1 Reichsthaler gegeben werden. Die Herrschaft der Hauptlade erscheint jetzt gegen früher insofern erweitert, als jetzt auch denen, die bei der Beilade Meister werden wollen, die persönliche Anwesenheit in Dresden nicht mehr


  1. Das Original liegt in der Lade (RA). Die Beiladen sollten nur beglaubigte Abschriften erhalten (im Vergleich selbst angegeben). Abschriften fanden sich RA Barettm. 4a. Bl. 66 flg., (beglaubigte Abschrift) und 4d.; JII. Bl. 73 ist in einem späteren Vertrag angegeben: Der Vergleich sei „von den zur Stelle gewesenen Interessenten (12 Meistern ohne Wohnortsangabe) in Vollmacht ihrer Mitmeister und consortes“ vollzogen und unterschrieben.