Seite:Heft12-14VereinGeschichteDresden1896.pdf/213

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

Je mehr das Handwerk in den einzelnen Städten erstarkte, desto unangenehmer empfand man bei den Beiladen und nicht minder auch in solchen zu Dresden direkt gehörenden, aber ziemlich weit entfernten Städten die Unbequemlichkeit, welche die Abhängigkeit von der Dresdner Hauptlade brachte. Deshalb suchten die bisherigen zwei Beiladen Erweiterungen ihrer Berechtigungen und andere entferntere Städte neue Beiladen zu erlangen, ja einige erstrebten eine vollständige Loslösung von der Hauptlade. Diese letzteren Bestrebungen haben die Dresdner siegreich abgeschlagen; einigen Städten bewilligten sie neue Nebenladen; allen Nebenladen gewährten sie eine freilich nur geringe Erweiterung ihrer Befugnisse. Mit weitgehenden Forderungen traten zuerst die Annaberger auf. Ehe sie aber Erfolge hatten, gelang es den Zwickauern, einige Vorteile zu erringen. Diese baten um die „Freiheit“, auch solchen Gesellen, die Meisterstöchter und -witwen heirateten, und fremden[1], die sich in der Stadt Zwickau selbst (nicht also den einbezirkten Städten) niederlassen wollten, das Meisterrecht erteilen zu dürfen. Gegen das Versprechen, sich nie von der Hauptlade zu sondern[2], erreichten sie in einem am Hauptquartal Trinitatis 1666 aufgerichteten, am 29. August desselben Jahres vom Dresdner Rat konfirmierten Vergleich[3] einen Teil ihrer Wünsche. Von nun an dürfen sie neben Meisterssöhnen[4] auch solche Gesellen selbständig zu Meistern sprechen, welche die Witwe oder Tochter eines Meisters heiraten, der zur Zwickauer Beilade gehört oder gehört hat. Die Hälfte der einkommenden „Meistergelder“ und etwaiger Geldstrafen für Mängel an den Meisterstücken etc. fallen an die Hauptlade. Fremde Gesellen aber, die sich in Zwickau selbst oder den einbezirkten Städten niederlassen wollen, müssen nach wie vor die Meisterstücke bei der Hauptlade machen, also vor ihr überhaupt das Meisterrecht erwerben. Bei denen unter ihnen, die in Zwickau selbst ihre Werkstätte aufschlagen, giebt die Hauptlade die Hälfte der


  1. Fremde werden solche genannt, die weder Meisterssöhne sind, noch Töchter oder Witwen von Meistern heiraten.
  2. Seit der Bestätigung der Artikel von 1653 mußten alle Meister des Landes bei Erlangung des Meisterrechts einen Eid ablegen, in dem sie versprachen, sich bei Verlust ihres Meisterrechtes und ihrer Ehrlichkeit und Redlichkeit niemals von der Hauptlade zu wenden: RA Barettm. 4a. Bl. 24 und HStA Loc. 13578. Die zur Hauptlade der Parethmacher etc. 1688.
  3. JII. Bl. 78.
  4. Siehe den Zwickauer Vergleich von 1653.