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Die Kreisladen waren einander vollständig gleichberechtigt, auch pekuniär selbständig; vor ihnen mußten aber aus den einbezirkten Städten alle Lehrjungen aufgedingt, die ausgelernten Lehrjungen zu Gesellen, die Gesellen zu Meistern gesprochen werden.

Auch die Seifensieder bildeten von Anfang an eine Landinnung. Wie bereits im vorigen Abschnitt gesagt ist, setzt die Ordnung von 1582 das Bestehen mehrerer Laden und unter ihnen einer Hauptlade in Freiberg voraus; wo die ersteren standen, und wie viele ihrer waren, wird nicht gesagt. Da sich bis zur nächsten Konfirmation über Vermehrung der Laden nichts findet, in solchen Verhältnissen aber nicht so rasch eine Änderung eintrat, so kann man mit großer Wahrscheinlichkeit annehmen, daß 1582 bereits dieselben Nebenladen bestanden, die 1611 genannt werden, Torgau und Zwickau. Die im Eingang dieses Abschnittes ausgesprochene Vermutung, daß in älterer Zeit die Hauptlade die Mutterinnung erkennen läßt, die Nebenladen jünger und erst durch das Wachstum des Handwerks ins Leben gerufen sind, bestätigt hier die freilich erst 1658[1] von den Dresdner Meistern ausgesprochene Behauptung, es sei ursprünglich im ganzen Lande nur eine Lade gewesen[2]. Erst im Laufe des 17. Jahrhunderts kam zu den genannten zwei eine dritte Nebenlade hinzu. Schon aus dem Jahr 1583[3] und den folgenden Jahren wird uns von Bestrebungen der Dresdner Seifensieder berichtet, eine eigene Lade zu erlangen. Damals erreichten die Dresdner noch nichts. Streitigkeiten mit den Freibergern[4] und der weite Weg zur Hauptlade[5] veranlassen sie aber, seit 1657[6], als eine Erneuerung der allgemeinen „Hauptladeninnungsartikul“ im Werke war, wiederum die Aufrichtung einer eigenen Lade zu betreiben[7], die wie die beiden älteren Nebenladen


  1. RA Seifens. 14. Trennung der Dresdner Lade etc. Bl. 3.
  2. Vorausgesetzt, daß man dieser Behauptung trauen darf.
  3. HStA Conf. CXCVI. 1659 – 1560. Bl. 158.
  4. Die Dresdner beschuldigten die Freiberger, einkommende Gelder nur zu ihrem Nutzen zu verwenden, und beanspruchten, wohl um dagegen sicher gestellt zu sein, einen Schlüssel zur Lade. RA Seifens. 14. Bl 3 flg.
  5. Vgl. auch die Ordnung von 1661.
  6. Möglicherweise lag in der Bestimmung des am 28. August 1650 geschlossenen Vergleichs, daß der Hauptlade zwei Meister vom Lande zugegeben werden sollten, bereits ein Zugeständnis an Ansprüche, die von seiten Dresdens erhoben waren (siehe nachher).
  7. Dafür, wie für das Folgende, so weit nicht andere Quellen angegeben: HStA Conf. CLXXXVIII. 1656 – 1658. Bl. 536, CXCVII. Bl. 44, CXCVI. Bl. 134 flg. und 571 und RA Seifens. 14.