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wurde. Indes ist diese Schließung nicht schon bei der Gründung der Barbierinnung vollzogen worden, und da bei Bestätigung der nächsten beiden Ordnungen 1587 und 1602 die Meisterzahl gegen 1566 etwa um die Hälfte herabgegangen war, so lag in beiden Jahren erst recht kein Grund vor, eine Beschränkung derselben zu verlangen. Als aber im Laufe des ersten Jahrzehntes des neuen Jahrhunderts die Meister sich rascher mehrten, außerdem die Bader damals das Recht zu kurieren erstrebten, das bis dahin den Barbieren allein zugestanden hatte, mögen diese durch weitere Vermehrung ihrer Zahl ihren Verdienst bedroht geglaubt haben, und so erbitten und erlangen sie von Johann Georg I. – in der Ordnung vom 24. August 1611 – wahrscheinlich, weil sie sich auf gleiche Berechtigung ihrer Genossen in Wien, Prag, Leipzig und anderen Städten berufen konnten[1], die Begnadung, es solle „hinfuro bey solchen zehen[2] werckstatenn, inmaßen sie itzundt beschaffen, verbleiben, vnd vber diese zehne keine mehr aufgerichtet werden, es verledige sich dann eine wergkstadt, daß etwann Ein Meister vnd Meisterin (d. h. eine Witwe, die die Werkstatt nach ihres Mannes Tode fortgeführt hatte) mit Tode abgingen vnd stürben“. Diese Bestimmung, zum ersten Mal in der Ordnung von 1611 enthalten, ist in allen späteren Ordnungen geblieben[3]. Daß die Zahl zehn gewählt wurde, entsprach also nach der eben angeführten Stelle den 1611 bestehenden Verhältnissen. Wenn dagegen im Original der Ordnung von 1611 nur neun Meisternamen mit der Jahreszahl 1611[4] eingetragen sind, so muß man annehmen, daß entweder bei Beratung der Ordnung der zehnte Meister noch gelebt habe, aber noch vor erfolgter Konfirmation, bez. unmittelbar nachher gestorben sei, oder, wenn er schon bei der Beratung nicht mehr lebte, daß seine Werkstatt wenigstens noch bestanden haben muß, vielleicht von seiner Witwe weitergeführt wurde oder zum Verkauf ausgeboten war.


  1. Der betreffende Artikel (§ 11) der Ordnungen von 1611 an zieht die drei Städte, später noch Freiberg zum Vergleich an.
  2. In Altdresden gab es damals keinen Barbier; die später dort bestehende Werkstatt wird aber unter die Zahl der gestatteten zehn Werkstätten eingerechnet.
  3. 1693 heißt es nur zuletzt: es erledige sich denn eine von diesen zehn Stellen, daß solche nach Absterben ihres Mannes die Witwe oder Kinder ferner nicht fortführen und solche gutwillig einem andern, so nicht in dieser Innung, überlassen wollten.
  4. Hinter dem Namen des zehnten steht 1614.