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zugelassen und nach bestandenem Examen zum Meister gesprochen hätte. Solche Meister würden lange, vielleicht Jahrzehnte lang, haben warten müssen[1], ehe eine Stelle zu erlangen war; sie würden, wie es freilich hie und da wartende Gesellen auch thaten[2], die Innung, ja sogar den Kurfürsten gedrängt haben, ihnen vorläufig die Betreibung des Handwerks zu gestatten.

Dieser Brauch, jemanden nur auf eine bestimmte Stelle zur Mutung zuzulassen, führte schließlich dazu, daß sich einmal solche Nachkommen eines Meisters, die das Handwerk gelernt hatten, aber betreffs der Übernahme seiner Werkstatt anderen Geschwistern nachstehen mußten, das andere Mal fremde Gesellen, die ihre Ausbildung vollendet hatten, sobald als möglich eine Werkstatt kauften und auf diese Meisterrecht erwarben. Die Befürchtung liegt nahe, daß ein solcher Geselle in Rücksicht auf den verkaufenden Meister, der dabei ein gutes Geschäft machte, im „Examen“ verhältnismäßig glimpflich behandelt wurde. In der That hegte der Rat Anfang des nächsten Jahrhunderts solche Befürchtungen und erklärte sich deshalb 1709[3] gegen diesen Kauf von Werkstätten, weil dadurch der Meistbietende, nicht der Würdigste einrücke. Der Kurfürst indes, an den sich in diesem Falle der betroffene Geselle wandte, entschied für die Zulässigkeit des Kaufes[4].

Endlich ist noch eine Folge zu besprechen, die aus der Schließung der Barbierzunft hervorging. Es ist vorhin schon angedeutet, daß Gesellen, die lange auf Erledigung einer Stelle warteten, sich schließlich an den Kurfürsten wandten, damit dieser ihnen die vorläufige Betreibung einer Werkstatt gestatte. Wenn nun auch der Kurfürst in Fällen, wo keine besondere Veranlassung zu einem Gnadenakte vorlag, derartige Gesuche zurückwies, so gab es doch hie und da Gründe, die ihn zur Erteilung eines besonderen „Privilegs“


  1. 1679 (HStA Loc. 9837. Dr. Barb. 1639–1679. Bl. 52 wird angegeben, daß binnen zehn Jahren keine „ordentliche“ Werkstatt „vacant“ geworden sei.
  2. Ein Gesell Steinert z. B. (RA Barb. 50) wird 1693 mit einem solchen Gesuch vom Kurfürsten abgewiesen.
  3. RA Barb. 29. 1709.
  4. In der Meisterliste (Original der Ordnung von 1693) ist bei den Namen der Meister oft bemerkt, wie sie ihre Werkstatt erlangt haben: es ergiebt sich daraus, daß die „Offizin“ in der That vom früheren Inhaber entweder übergeben, vererbt oder verkauft worden ist. Bisweilen ist freilich nur angegeben, an wen die Stelle gekommen ist.