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den Altdresdnern das Hereinschlachten zu verleiden suchen, so werden schließlich die gesamten Akten an die kurfürstlich sächsischen Schöppen in Leipzig gesendet, welche gegen die Fleischer entscheiden, die Strafe von 300 Thalern billigen, aber für diejenigen, die nun Gehorsam zeigen würden, einen Erlaß an dem auf sie kommenden Teil der Strafe empfehlen (das Urteil wird am 29. Juni 1625 publiziert). Jetzt müssen die Fleischer endlich zur Einsicht gekommen sein; sie suchen aber in einem Bittschreiben an den Kurfürsten zu erreichen, daß die bisher den Altdresdnern gewährte Erlaubnis, an drei Tagen in die Festung „herein schlachten“ zu dürfen, auf zwei Tage, Montag und Sonnabend, beschränkt werde. Weil sie geschmeidiger geworden seien, wie auch der Vorschlag dieses Mittelweges erkennen läßt, so unterstützt der Rat ihre Bitte. Am 24. August 1625 entscheidet der Kurfürst in der That in dieser Weise, obgleich die Altdresdner Fleischer jetzt auf Grund der Innungsordnungen[1] nochmals die


  1. Dies Argument führen sie erst jetzt ins Feld, weil die Neudresdner ihnen die Ordnungen, unter dem Vorwand, sie seien verbrannt, nicht herausgegeben hatten. Nachher hatten sie dieselben doch „produzieren“ müssen. Die Altdresdner berufen sich offenbar mit Unrecht in diesem Punkt auf die Ordnung. Diese legt ihnen allerdings keine Beschränkung auf, weil sie die Sache überhaupt noch nicht behandelt, und läßt eine klare Bestimmung, daß nur in den Bänken verkauft werden dürfe, vermissen; § 12 ordnet nur an, kein Meister dürfe schlachten, er habe denn eine Bank. Die Altdresdner scheinen nun so gefolgert zu haben: sie besitzen eine Bank, wenn auch in Altdresden, darum dürfen sie schlachten, und da ihnen durch die Zusammenlegung der Alt- und Neudresdner Innungen alle Rechte der Neudresdner Fleischer zukommen, so dürfen sie auch in Neudresden frei verkaufen. Aber sie lassen dabei außer Betracht, daß in dem angeführten § 12 doch zugleich auch die Forderung liegt, daß nur in den Bänken verkauft werden durfte, eine Forderung, die den Neudresdner Fleischern gegenüber auch auf das strengste durchgeführt wurde. Die Altdresdner durften, wie gesagt, in ihrem Stadtteil ausnahmsweise auch in ihren Häusern verkaufen. Wenn ihnen nun gestattet war, in Neudresden, ohne Besitz einer Bank, in Läden feilhalten zu dürfen, so lag darin nicht der Anfang einer ihnen zukommenden Gleichstellung mit den Neudresdnern, sondern eine ihnen gegen den Neudresdner Brauch gewährte Ausnahme, die sie mehr mit den Landfleischern als den Neudresdnern auf eine Stufe stellte. Siehe RA C. XXXVI. 6, bes. Bl. 147 flg. und C. XXXVI. 13.