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Bitte wiederum als Grund den Wechsel im Regiment an: „alß wil vns nunmehr gebühren, inmaßen wier vns auch vnterthenigst schuldigk dorzu erkennen, obangeregter vnserer Innungs: vnd Articulsbriefe Confirmation in schuldigen gehorsamb zue bitten“. Dem Brauch ihres Handwerks entspricht die Angabe vollständig; denn ihre alte Ratsordnung von 1551 ist von den Kurfürsten Moritz, August, Christian I., II. und Johann Georg I. ohne Änderung, mit einigen Verbesserungen dann von Johann Georg I., II. und IV. konfirmiert worden. 1659 geben auch die Nadler an, es liege ihnen nach dem Tode des Kurfürsten ob, ihre Ordnung von neuem bestätigen zu lassen[1]; doch war die von 1660 bei ihnen die letzte des 17. Jahrhunderts.

Die Kurfürsten trugen das Ihre bei, dieser Anschauung zur Herrschaft zu verhelfen. Als Johann Georg I. einem Goldschmiedgesellen das Mutjahr 1642 erließ, trat in seinen Worten: „wie sich die Goldtschmied auf ihre Innungsarticul, die wir doch noch zur Zeit nicht bestetigt, berufen“[2] deutlich hervor, daß er die Ratskonfirmation von 1607 nicht für vollständig genügend anerkannte. Die Goldschmiede verstanden den Wink und baten 1643[3] und nochmals 1644[4] um kurfürstliche Bestätigung. Die nicht vom Kurfürsten konfirmierten Schneiderartikel von 1606 erklären sogar die Schöppen einfach für nichtig[5]. Ja 1693 fordert der Kurfürst Johann Georg IV., daß der Rat alle unter ihm stehenden Handwerker allhier anhalten solle, zur Erhaltung besserer Ordnung im gemeinen Wesen ihre Innungen zu neuer Konfirmation einzureichen und zwar die, in denen nichts zu erinnern und zu ändern, binnen Monatsfrist, die andern erst, nachdem sie dem Rat vorgelegt seien[6].

Aber zur Regel ist, wie die angeführten Stellen vermuten lassen, der Brauch, von jedem neuen Landesfürsten sich die Ordnung bestätigen zu lassen, nicht geworden; bei manchen Handwerken verging eine außerordentlich lange Zeit, ehe sie wieder um Konfirmation baten, und dann lag häufig eine besondere Veranlassung vor[7].


  1. RA Nadl. 63a. Bl. 3b.
  2. HStA Loc. 9838. Goldschmiedeinnung zu Dresden betr. 1642–1681. Bl. 7 und 8, und RA Goldschmiede 11b.
  3. RA Goldschmiede 145a.
  4. Siehe die Anm. 2 angef. Akten im HStA Bl. 12.
  5. HStA Loc. 9838. Akta der Handw. und Innungen zu Dresden 1521–1702. Bl. 50.
  6. HStA Conf. CCXVIII. 1693 flg. Bl. 308.
  7. In einem kaiserlichen Patent zur Abstellung von Mißbräuchen bei den Handwerken auf Beschluß des Reichskonvents zu Regensburg, 16. August 1731, vom Kurfürsten am 19. Oktober 1731 veröffentlicht (Abschr. RA Schuhmacherlade), wurde bestimmt: die Artikel müssen von der Landes- oder wenigstens Ortsobrigkeit konfirmiert sein. Jeder Reichsstand hat das Recht, die Innungsbriefe zu ändern und zu verbessern.