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annehmen. 1550[1] beklagen sich die Tuchmacher beim Rat, daß die Gewandschneider sich anmaßten, ihnen zum Verderb allerlei geringe Tuche zu schneiden, und darauf hin wird am 9. Dezember 1551 vom Kurfürsten Moritz festgesetzt, welche fremden Tuche zu verschneiden den Gewandschneidern forthin freistehen soll; die hiesigen Tuchmacher aber werden angewiesen, die Gewandschneider von der Sorte, die diese von ihnen allein zum Einzelverkauf beziehen durften, mit guter, tüchtiger Ware zu versorgen: es erscheinen also auch jetzt noch die Gewandschneider als eine für sich stehende, geschlossene Gruppe. In späterer Zeit finden wir die Gewandschneider mit dem unterdes herangewachsenen Stand der Kramer vereinigt, unter denen sie als Tuchhändler mit Seiden- und Leinwandhändlern eine Abteilung bilden[2].


  1. RA A. XXIV. 62w. Bl. 56.
  2. Der Streit zwischen ihnen und den Tuchmachern über den Gewandschnitt, der Ende des 14. Jahrhunderts zu gunsten der ersteren vorläufig endet, bricht von Zeit zu Zeit immer wieder hervor. Vom 12. März 1603 liegt ein gedrucktes Mandat des Kurf. Christian II. vor (in der Tuchmacherlade der hiesigen Tuchmacherinnung), in dem zwar hauptsächlich über den Kauf der Rohwolle Bestimmungen getroffen werden, aber auf Klagen der Tuchmacher, daß sich andere Personen des Gewandschnittes unterstünden, einfach angeordnet wird, „es sol auch keiner, der nicht seines Handwercks ein Tuchmacher, einiges Gewandschnits in Stedten oder Dörffern, inn oder außerhalb der Jahrmerckte sich vnderfangen“. Dieser Befehl wird durch Joh. Georg I. in einem fast wörtlich gleichen Mandat vom 31. Januar 1626, das sich auf das von 1603 und ein anderes von 1613 beruft, wiederholt; und dieses Mandat von 1626 erneuert Joh. Georg II. am 2. April 1661 und am 20. August 1677. 1662 klagen die Tuchmacher gegen einen Gewandschneider, der ein „bloßer Tuchhändler“ sei, nicht, wie sonst die Kramer, Samt, Seide und allerhand Waren führte, der vielleicht gar außerhalb der Kramerinnung stand. Dabei nehmen sie unter Berufung auf obige Patente anfangs den Schnitt überhaupt für sich allein in Anspruch (RA Tuchm. 23). Dann gestehen sie zu, daß die Kramer in „posseß“ – es handelt sich wohl hauptsächlich um Landtücher – seien, sie müßten aber zusehen, daß nicht mehr in posseß kämen; mit ganzen Tüchern zu handeln, könnten sie ihm zulassen (Bericht über eine Verhandl. vor dem Rate etc., in der Tuchmacherlade). Der Kurf. selbst schützt aber schließlich den Kramer bei seinem Handel. Umgekehrt wird am 7. Februar 1709 den Tuchmachern das Recht, „inländische“ Tücher zu verschneiden, neuen Angriffen der Handelsleute gegenüber, von Friedr. Aug. zugesprochen, da es ihnen „inhalts der Landordnung“ zustehe (Verordn. in der Tuchmacherlade). Es ist demnach möglich, daß die Tuchmacher niemals mehr als das Recht erlangt haben, „inländische“, d. h. wohl ihre eigenen Tuche zu verschneiden, während die Tuchhändler in- und ausländische verschneiden durften. Außer den Tuchmachern erhielten auch die Tuchscherer, welche die von den Tuchmachern gefertigten Tuche vollends zubereiteten, das Recht des Gewandschnittes. Zwar machen ihnen die Tuchmacher unter Berufung auf die Mandata vom 12. März 1603 und 31. Januar 1626 dieses Recht streitig; aber die Tuchscherer berufen sich (RA Tuchmacher 21. 1638) auf § 11 ihrer Innungsartikel, der in allen Ordnungen 1549–1670, freilich nicht blos für Dresden, sondern für das ganze Land, dem Tuchscherer, dem „nebenn seinem Handtwerge einen Gewandtschnidt zu treiben vorstadtet“ ist, verbietet, seine Käufer um Arbeit anzusprechen. Daraus folgern die Tuchscherer mit Recht, daß ihnen der Gewandschnitt im allgemeinen nicht verboten sein kann. (Die erste Bestimmung dieses Par.: kein Scherenschl. oder Tuchscherer darf den Gewandschneidern, also den Tuchkramern, oder den Tuchmachern auf dem Markte, im Laden oder im Gewandhaus Tuch feil haben oder verkaufen helfen, hat mit der Berechtigung, auf eigene Hand Tuch ellenweise zu verkaufen, nichts zu thun.)