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zwene eymer machen.“ Wenige Jahre[1] später wird vom Rat bei Entscheidung eines Streites den „Bottenmeistern zcu gegebin“, daß ein gewisser Jacoff Holczschuwer, über dessen Person und Stellung zum Handwerk freilich nichts gesagt ist, „keyn gefesse, das er of dem marckte feil habin vnd verkeufen mochte, machen sal“ mit Ausnahme von zwei genannten Stücken, die aber nicht über vier oder fünf Heller kosten dürfen, während ihm größere Stücke nur dann in seinem Hause zu fertigen und zu verkaufen erlaubt sind, wenn sie „ymand zcu Im dingen“ würde. Endlich bildeten die Böttcher wenigstens schon 1488 die „Kymerbruderschaft“[2]. Dagegen können die von der Stadt aufgestellten, vom Markgrafen Friedrich bestätigten Bestimmungen vom 16. Oktober 1308[3] über Strafen für zu kleine Fässer und Becher, wobei Büttner und Becherer auseinander gehalten sind, über das Zeichen, das ein jeder Büttner führen soll, ebensowenig als Zeugnis für das Bestehen einer Innung angeführt werden, wie die am 27. März 1470[4] vom Rat gegebene „Bottnersatzung“ über den von ihnen zu nehmenden Lohn.

Die ersten gefundenen Artikel wurden am 27. November 1555 vom Rat bestätigt. Sie sind aus einer „alten“ Ordnung, über die nichts Näheres gesagt ist, und etlichen von den Böttchern übergebenen neuen Artikeln vom Rat verfaßt[5]. Die nächste Ordnung vom 8. März 1619[6], in unserem Zeitraum zugleich die letzte, trägt ebenfalls Ratskonfirmation.

Wenn die Steinmetzen an dieser Stelle behandelt werden, so ist zunächst darauf hinzuweisen, daß es sich bei ihnen im 15. Jahrhundert nicht um Innungen, sondern um Bauhütten handelt. Diese, in ihren inneren Einrichtungen den Zünften ähnlich, unterschieden sich von ihnen wesentlich durch die große Freizügigkeit der Meister, die der Natur der Sache nach an solchen Orten zusammenströmten, wo ein großer Dom aufgeführt wurde. Soweit in der vorliegenden Arbeit überhaupt auf die Bauhütten, d. h. auf das


  1. Stadtb. 1454 flg. Bl. 139.
  2. Kymer = Böttcher: siehe Grimms Wörterbuch unter „Kimmer“; vgl. auch Richter III, 312. Mit Kimmer bezeichnete man nach Angabe des jetzigen Obermeisters der hiesigen Böttcherinnung eine Gruppe bes. norddeutscher Böttcher, die sich von den „Vetterern“ Schlesiens, Böhmens und Sachsens in der Art der Ausführung einiger Handwerksarbeiten unterschied.
  3. Cod. II, 5. S. 18.
  4. RA Privilegienbuch I. Vorderdeckel.
  5. a. J. Bl. 154–163 und JI. 34–40.
  6. JII. Bl. 129–138.