Seite:Heft12-14VereinGeschichteDresden1896.pdf/68

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

Erklärung des siebenten Paragraphen ihrer Ordnung, wobei sie denselben in geänderter Fassung dem Kurfürsten übersandten. Dieser wies Rat und Schösser an, den Vorschlag zu prüfen. Da sich keine Konfirmation weder des Artikels allein, noch der ganzen Ordnung aus den nächsten Jahren fand, mag ihre Bitte damals abgeschlagen worden sein. In der Ordnung von 1669 findet sich § 7 in geänderter Fassung.

Mit den Leinwebern sind später die Damastweber vereinigt, nachdem im Jahre 1576 der kurfürstliche Trabant Christian Roßler, „weil er dan die arth vf Damaschken zu wircken erstlich gegen Dresden bracht, welchs kein Meister bißhero doselbst Ins werck richten können“, auf kurfürstlichen Befehl ohne Verfertigung eines Meisterstückes in die Leinweberzunft hatte aufgenommen werden müssen[1]. Nach einer späteren Bemerkung der Leinweber ist anzunehmen, daß der Damastweber sich nicht zu ihrer Innung hatte halten wollen. Sie hatten das erzwungen, aber ihm dabei die genannte Erleichterung gewähren müssen[2].

Obgleich das Trippmachen hier und an anderen Orten zum Leinweberhandwerk gehörte, hielt sich der 1654 nach Dresden gekommene Trippmacher Christoff Harrig (oder Hering) nicht zur Leinweberinnung, sondern betrieb 1655 mit einem zweiten, den er an sich gezogen, der aber nach Angabe der Leinweberinnung noch gar nicht losgesprochen und zum Meister gemacht worden war, sowie mit etlichen Tripp- und Sammetmachern von Pirna und Meißen die Gründung einer eigenen Innung und erbat die kurfürstliche Bestätigung der dazu aufgesetzten Artikel. Unterstützt durch Zeugnisse anderer Städte gelang es indes den Leinwebern nach jahrelangem Streit, eine Absonderung der Trippmacher zu verhindern[3].


  1. HStA Cop. 413. Bl. 38; zuweilen wird jetzt die Leinweberinnung als „das Handwerk der Ziechner, Damaßkenwürker und Leinweber“ bezeichnet, vgl. RA Zeug- und Leinweber 9. 1654. Bl. 165.
  2. RA Zeug- und Leinw. 9. Bl. 166.
  3. RA Zeug- und Leinweber 9. 1654, und HStA Loc. 9785. Akta der Leinweberinnung z. Dr. 1513 flg. Vol. I. Bl. 229 flg. 1714 sind die Leinweber noch in possessione des Trippmachens. Damals dagegen erstrebten wieder sieben Zeugmacher, um Jungen lehren und Gesellen halten zu können, eine eigene Innung. Sie sind „discipuli“ von Holländern, die Johann Georg II. mit ziemlichen Unkosten aus Holland habe kommen lassen, die darauf in Neu-Ostra in allerhand Wolle, auch halbseidenen Zeugen einige Jahre gearbeitet, sich dann aber wieder in ihr Vaterland gewendet hätten. Die discipuli hätten die Sache fortgesetzt: RA Zeug- und Leinw. 64b. 1713. Bl. 2, 16, 24b etc. In einer Polizei- und Landordn. von 1575 ist angegeben, das Zeugmachen sei von Thomas Burckardt von Frankenberg vor 100 und etlichen 40 Jahren erfunden worden, RA Gerber 14. Bl. 146.