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Sicher aber dürfte außer den genannten kein anderes Handwerk weiter in Dresden von Zunftmeistern betrieben worden sein.

Zuerst erlangen im neuen Jahrhundert die vor der Stadt wohnenden Fischer Zunftrecht. Im Jahre 1501[1] konfirmierte „amptshalbenn vnd vff bevhell meins gnedigen herrn“ der Dresdner Amtmann Hillebrand von Einsiedel, „vff das dy selbige lobliche angefangenne bruderschafft[2] ßo das der stadttlicher gehaldenn vnd vollbracht“ werde, „volgende vffgesatzte briffe, ßo ßy vndereynander gemacht vnd vorwilligett“. Trotz dieser Worte[3], und troß der Aufschrift des Umschlages, welche die Urkunde als einen Brief über die „aufgerichte Einunge und Bruderschafft“ bezeichnet, läßt sich freilich nicht mit unbedingter Sicherheit behaupten, daß uns hier wirklich die erste Ordnung der Fischer vorliegt, um so weniger, als gerade bei den Fischern nach dem, was bereits über ihr Verhältnis zur Stadt gesagt wurde, das Fehlen einer früheren Erwähnung in städtischen Urkunden nichts Auffallendes haben würde. Dem Original dieses Briefes ist auf dem umgebrochenen unteren Streifen vom Nachfolger des genannten Amtmannes die Bemerkung beigefügt worden, daß er – am 8. Dezember 1508 – zur Bestätigung sein Siegel habe anhängen lassen. Wegen mannigfaltiger „Irrung, Zwietracht und Widerwärtigkeit“ wurde die Ordnung am 13. August 1520 in erweiterter Form von Herzog Georg[4] bestätigt, der indes in seiner Urkunde die frühere Bestätigung nicht erwähnt. Läge diese nicht vor, so könnte man nach dem Eingang diese Ordnung von 1520 für die erste halten. Spätere Konfirmationen erhielten die Fischer für vollständig geänderte Artikel am 2. Oktober 1551[5] vom Kurfürsten Moritz und dann erst nach 129 Jahren am 23. November 1682 von Johann Georg III. Der letzten Bestätigung gingen eingehendere Beratungen des Rates voraus, bei


  1. HStA Loc. 9457, Originalurkunden 1501 und 1508.
  2. Über diese Bruderschaft später.
  3. Sie stehen ähnlich wieder in der Confirmat. von 1520, die auf die beiden älteren gar nicht Bezug nimmt. Gleiches kommt auch anderwärts vor.
  4. HStA Loc. 9838. Akta, die Handw. und Inn. z. Dr. betr. 1521–1702. Bl. 1 flg. Die Ordnung ist hier 1524 für die Meißner Fischer umgearbeitet. Doch sind die dabei angebrachten unwesentlichen Korrekturen und Striche deutlich zu erkennen. 1621 wird noch auf diese Ordnung von Georg neben der von Moritz Bezug genommen: HStA Conf. CLXXVII. 1619–1621. Bl. 378 flg.
  5. a. J. Bl. 220–225 und HStA Conf. CCIX 1682–1684 Bl. 172–198 und öfter.