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Leder, als jeder zu seinem Handwerke bedurfte, und mehr auszuarbeiten berechtigt gewesen waren, diese Gerechtigkeit und daß sie, wie vor alters, Gerbergesellen dazu halten dürfen, auch ferner zugesichert.

Dieser Vorteil, der den Schustern bei der Scheidung geblieben war, führte zu neuen Streitigkeiten zwischen Schustern und Lohgerbern, die durch einen am 23. März 1557 von Kurfürst August vollzogenen Vergleich[1] beigelegt wurden. Nach diesem blieb zwar den Schustern an den Orten, wo der Brauch einmal bestand, das Recht, das Schuhmachen und Lohgerben zugleich zu treiben; doch wurden die Schuster jetzt bestimmter als 1550 angewiesen, nicht mehr Leder zu gerben, als jeder selbst in seiner Werkstätte verarbeitete. Wer gegerbtes Leder[2] andern Meistern ihres Handwerks verkaufte, sollte zehn Gulden Strafe, halb dem Rat, halb dem Gerberhandwerk des betreffenden Ortes[3], zahlen; beim zweiten Übertretungsfalle verlor er das Recht mit Lohe zu gerben gänzlich. Weiter wurde bestimmt, womit offenbar den Schustern die Ausübung des Gerbens erschwert werden sollte, daß sie keinen Meister oder Gesellen, der das Lohgerben allein und nicht auch das Schuhmachen gelernt habe, in ihrer „Gerbe- oder Werkstatt“ halten, auch keinen Gesellen das Gerberhandwerk allein, sondern zugleich das Schuhmacherhandwerk lehren sollten; sonst seien die Lohgerber nicht schuldig, den betreffenden Gesellen auf ihrem Handwerk zu fördern. In Orten freilich, wo die Schuster privilegiert seien, nur gelernte Lohgerber in ihrer Werkstatt zu halten, sollen sie dabei bleiben. Wo Schuster das Gerben treiben, dürfen sie gleichwohl Gerber nicht hindern, sich niederzulassen, und diese nicht zwingen, sich zur Schusterinnung zu halten. Ein Jahrhundert später entschied Johann Georg II. am 15. Mai 1663[4] dagegen, daß die Schuster in ihrem


  1. HStA Conf. CLXIV. 1592–1596. Bl. 505 flg., desgl. CXCIX. Bl. 436 flg. und JIII. Bl. 287.
  2. Mit „Leder“ bezeichnete man damals die rohen Felle.
  3. Dieser Vergleich gilt also für das ganze Land: es mag sich damals auch anderwärts die Trennung vollzogen haben.
  4. HStA Conf. CXIX. 1664/65. Bl. 431 flg.