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In manchen dieser Dörfer standen dem Amte Dresden die oberen und niederen Gerichte, in manchen nur die einen oder anderen zu. Unter den oberen Gerichten oder den Gerichten „über Hals und Hand“ ist die Gerichtsbarkeit über die schwereren und unter den niederen Gerichten diejenige über die geringeren Verbrechen, sowie die Civilgerichtsbarkeit zu verstehen. Die niederen Gerichte werden häufig auch die Erbgerichte genannt. In Großborthen z. B., wo sich 15 angesessene Einwohner befanden, hatte das Amt Pirna die Obergerichte, während die Niedergerichte über 8 Einwohner dem Amte Dresden und über die übrigen 7 Hans Christoph von Bernstein zustanden. In Gorbitz hatte das Amt nur das Halsgericht, die Erbgerichte aber, sowie die Fälle wegen schwerer Körperverletzungen, die eigentlich zu den Obergerichten gehörten, standen Heinrich von Lipsdorf zu. Für Sedlitz übte die Niedergerichte Wilhelm von Carlowitz aus, nur daß über einen einzelnen Einwohner der Besitzer des Rittergutes Scharfenberg, und über einen zweiten Wenzel Alnpeck die Gerichte besaß. Diejenigen Personen, über welche dem Amte die oberen und zugleich die niederen Gerichte zustanden, wurden unmittelbare, und diejenigen, welche unter ein Patrimonialgericht gehörten, mittelbare Amtsunterthanen genannt[1]. Die Anzahl der als unmittelbare Amtsdörfer bezeichneten Orte war verhältnismäßig klein.

Weiter ist in Bezug auf die Jurisdiktion die Scheidung der in den Amtsbezirken befindlichen Rittergüter in schrift- und amtssässige von Bedeutung. Die schriftsässigen Rittergüter unterstanden in Bezug auf die Gerichtsbarkeit nur der Landesregierung und dem Oberhofgericht, während die Gerichtsbarkeit über die amtssässigen dem Amte zustand. Auch in anderen als gerichtlichen Angelegenheiten wurde an die Schriftsassen direkt aus der kurfürstlichen Kanzlei reskribiert, und die Bekanntmachung von Mandaten und Verordnungen an dieselben konnte von den Ämtern nur auftragsweise besorgt werden. Sie wurden in alt- und neuschriftsässige Güter eingeteilt; es waren unter den letzteren alle diejenigen zu verstehen, welche die Schriftsässigkeit erst nach dem Jahre 1660 erlangt hatten. Diese neuschriftsässigen Güter erhielten die landesherrlichen Befehle immer durch die Ämter, jedoch nicht von amtswegen, sondern auch


  1. Römer, Staatsrecht, 3. Teil S. 195.
Empfohlene Zitierweise:
Heinrich Haug: Das kurfürstliche Amt Dresden vom 14. bis zum 19. Jahrhundert. i. A. des Dresdner Geschichtsvereins bei Wilhelm Baensch' Verlagshandlung, Dresden 1902, Seite 40. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Heft16VereinGeschichteDresden1902.pdf/48&oldid=- (Version vom 22.11.2023)