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der Hufenteilung unterworfen worden sind. Der Ort war, wie manche deutsche Siedlung des 13. und 14. Jahrhunderts, mit seinem ärmeren Gelände mancherlei Schickungen unterworfen. Im 15. Jahrhundert lag das Dorf wüst: „ist verwust“ – „est desolatum“, heißt es in einem Register von 1445[1]. Männer herrenmäßigen Standes besaßen damals bereits „etliche Erbeschaft“ im Dorf[2], die Erbgüter, d. h. die Hufen waren wohl als erledigt heimgefallen. Erst im 16. Jahrhundert begann, infolge des Abbaues der Kohlen, eine lebhaftere Besiedlung; der Besitzer von Burgk entäußerte sich eines Teiles des Hufenbesitzes, und es entstand so auf der Höhe eine neue Siedlung und eine neue Flur: Kleinburgk[3]. Das heutige Flurbild von Groß- und Kleinburgk ist sonach ein verhältnismäßig junges; ursprünglich gab es nur die eine, frühestens in der ersten Hälfte des 13. Jahrhunderts entstandene Siedlung Burgk.

Es ist hier schon die Rede davon gewesen, daß die Bodenbeschaffenheit des Windberggebiets den Siedlungen gewisse Schwierigkeiten bereitet hat. Die Grenze des Zehntgebiets ist im wesentlichen auch die Grenze eines einschneidenden Bodenunterschieds. Von dem reichen Geschiebelehm des altsorbischen Gebiets geht der Boden plötzlich in das steinige Gelände der Kleinnaundorfer Flur, in den „Rotlag“ der westlichen Senkung über. Man darf schon aus diesem natürlichen Grunde annehmen, daß die Besiedlung sich hier verzögert hat. Keinesfalls kann die Flur von Kleinnaundorf, wie behauptet worden ist, im Jahre 1144 der Gegenstand einer kaiserlichen Entscheidung gewesen sein[4]. Damals bestanden weder Burgk, noch Birkigt, noch Cunnersdorf; Kleinnaundorf müßte allein in der letzten Talfaltung des Windberggebiets versteckt entstanden sein und sich zu solcher Bedeutung entwickelt haben, daß ein Streit darum lohnte. Das Nuendorf, um welches im Jahre 1144 eine kaiserliche Entscheidung nachgesucht wurde, ist nicht Kleinnaundorf, sondern das dicht bei Döltzschen – juxta illam,


  1. H St A. loc. 4334, 12b Vol. I. Bl. 7b und 14b.
  2. H St A. loc. 7997, Vorzeichnung der Erbarmannschaft in den Pflegen 1445, Bl. 15b: „Heinrich Kuchmeister hat auch zu Borg etliche erbeschaft und Jhan Peschen hat zu Borg ein gebuwergut“.
  3. Siehe Anhang unter Kleinburgk.
  4. Cod II, 1, 48 (1144).