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Ausschluß der annoch in Beschluß verbleibenden Englischen Fabrik-Waaren, nunmehro wieder aufgehoben. Es sind daher, die daselbst declarirten Colonial-Waaren-Vorräthe den Eigenthümern zur freien Disposition darüber, jedoch dergestalt zu überlassen, daß die Erlegung der durch das Patent vom 1. October dieser Jahres darauf geordneten Imposten, entweder sofort baar bewürkt, oder durch gute Wechsel, oder sichere Obligationen, welche nach Befinden auf resp. 3, 6 und 9 Monate zu stellen sind, in Ermangelung annehmlicher dergleichen Scheine aber, durch Waaren, nach einem dem Betrage des Imposts gleichem Werthe, verbürget und gesichert werde.

Zur Berichtigung der Imposten in vorgedachter Maaße, wird eine Frist von Tage der erfolgten Aufhebung des Sequesters an gerechnet, von höchstens drey Wochen festgesetzt, auch in Absicht der unter dem Beschlag gewesenen Speditions- und Commissions-Waaren bestimmt, daß, daferne nicht der Eigenthümer derselben, oder statt dessen, der Commissionair oder Spediteur, den darauf ausfallenden Impost, binnen der gesetzten Frist entweder erleget, oder in obiger Maaße sichert, nach Ablauf der Frist, soviel davon, als zur Erlangung des Imposts nöthig ist, zur öffentlichen Versteigerung nach Befinden gebracht werden soll. Zugleich wird hierdurch verordnet, daß alle bisher nicht declarirten Vorräthe von Colonial- und andern aus dem Englischen Handel herrührenden und zum Handel bestimmten Waaren, welche noch angezeigt oder entdeckt werden, nunmehro der Confiscation unterworfen sind.

2.

An den Orten, wo kein Sequester angelegt worden ist, verbleibt es zwar in Absicht der Frist zur Erlegung oder Sicherstellung der Imposten, bey der in dem Patente vom 29. October dieses Jahres § 5 enthaltenen Vorschrift; jedoch sind, nach Ablauf der in dem vorerwähnten 5. §phen bestimmten Frist, in Betreff der daselbst etwan befindlichen Commissions- oder Speditions-Güther, von welchen der Impost nicht berichtiget worden ist, die gleichmäßigen Maasregeln, wie solche oben ad 1. bey dem unter dem Sequester begriffen gewesenen Guthe vorgeschrieben sind, zu nehmen, mithin von dergleichen Waaren soviel, als nach Befinden zur Erlangung des Imposts nöthig ist, zur öffentlichen Versteigerung zu bringen.

Solches alles ist zuvörderst mittelst öffentlicher Anschläge zu Jedermanns Kenntnis zu bringen, sodann aber dieser Vorschrift gemäs zu verfahren.

3.

Sollen nach Vorschrift des mitfolgenden gedruckten Patents vom heutigen Tage, die in dem Patente vom 1. October jetzigen Jahres mit einem Impost von 50 Thaler – vom Centner belegten rafinirten Zucker in Hüthen, von sothaner Impostirung hin wiederum ausgenommen, und an deren Stelle nur die in dem Kaiserl. Französischen Decrete vom 5. August dieses Jahres benannten sucres