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16. Soll, wie beÿm Holtz anwei-
sen u[nd] verkaufen, beÿ Auf-
u[nd] Abtreibung derer Mast-
schweine, jederzeit sowohl
der Oeconom[us][1], als Förster
zugegen seÿn, mithin, wie
beÿ allen übriegen Wald Sa-
chen, also auch hierbeÿ die
behoerige Ordnung obser-
virt u[nd] aller besorgende
Unterschrift möglichst ver-
hütet werden. u[nd] überhaupt

17. Sowohl vom Oeconomo, als
Förster dahin gesehen werd[en],
daß zum Nachtheil des Fisci
nichts unternommen, son-
dern deßen Nutz u[nd] Bestes
in allem bestmöglichsten
Fleißes geprüfet u[nd] die
Waldung in gutem Wesen
erhalten werde.
Deßen zu urkund ist dieße
Instruction entworfen
u[nd] Jedem ein exemplar, zu
seiner gehorsamsten Nach-
achtung ausgefertigt u[nd]
zugestelt word[en]. So geschehen
Gießen d[en] 26 Nov[ember] 1742

Anmerkungen (Wikisource)

  1. Vorlage: Oeconom9