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Lorenz Oken (Hrsg.): Isis

ihrem ganzen Inhalte während seiner Regierung zu beobachten, aufrecht zu erhalten und zu schützen.

5. Um diese schriftliche Versicherung, noch vor der Huldigung, von dem Fürsten in Empfang zu nehmen, ist ein außerordenlicher Landtag zusammen zu berufen.

6. Im Fall der Unmündigkeit des Regenten, oder einer andern Verhinderung des Regierungs-Antritts, ist dieselbe Versicherung von dem Verweser der Regierung (dem Administrator) für die Zeit seiner Verwaltung auszustellen.

7. Außerdem wird die Sicherstellung dieser Verfassung dem Teutschen Bunde übertragen werden. An den Teutschen Bund sollen sich die Landstände durch ihre Vertreter auch in dem Falle wenden dürfen, wenn einem Erkenntnisse, welches das Appellationsgericht zu Jena, auf eine von dem Landestage erhobene Anklage, gesprochen hat, und wogegen kein Rechtsmittel weiter Statt gefunden, die Vollziehung verweigert würde.

Gleichwie Wir nun durch vorstehende Bestimmungen die Landständischen Rechte Unserer getreuen Unterthanen, und durch diese die Rechte der einzelnen Staatsbürger dauerhaft gesichert zu haben, auch zu solchen Zwecken folgende bereits anerkannten Rechte: das Recht auf eine, auch die Verbindlichkeiten des Fiskus umfassende, in drei Instanzen geordnete, unpartheiische Rechtspflege, und das Recht auf Freiheit der Presse, hierdurch ausdrücklich anerkennen und gesetzlich begründen; also wollen Wir, im Sinne der in vorstehendem §. 124. enthaltenen Bestimmung, auch unsere dermaligen Staatsdiener auf gegenwärtiges Grundgesetz besonders verpflichtet, und ihren uns geleisteten Diensteid auf die Beobachtung dieses Grundgesetzes, wozu Wir sie hiermit anweisen, ausdrücklich erstrecket haben.

Urkundlich ist gegenwärtiges Patent von Uns eigenhändig vollzogen, mit unserm Großherzoglichen Insiegel versehen worden, und soll durch den Druck zu Jedermans Kenntniß und Nachachtung gebracht werden.

So geschehen und gegeben Weimar, den 5. Mai 1816.

Carl August.
G. v. Voigt.   C. W. Frh. v. Fritsch.
v. Gersdorf.   Graf Edling.
vidt. Ackermann.

[72] Dieses ist der Haupt-Innhalt unserer Landständischen Verfassung, welche in Deutschland mehr Aufsehen und Nachfrage erregt hat, als irgend eine andere; ohne Zweifel, weil man gewöhnt ist, von unserem Land aus etwas Durchdachtes, Harmonisches, den Verhältnissen Angepaßtes zu erhalten; und weil offenbar in unserer Landständischen Verfassung vorzüglich ein Punct nagelneu und höchst liberal und großartig ist, so daß er mit Recht die Augen aller deutschen Provinzen, sowohl ihrer Völker als Könige und königl. Hoheiten wenn gleich aus entgegengesetzten Gefühlen, auf sich zieht, wir meinen die Unterordnung dieser Verfassung unter den Bundestag, was um so mehr alle Gute erfreuen muß, da zwei deutsche Fürsten es gewagt haben, den Bundestag für eine fremde Macht zu erklären.

So sehr wir hierinn den guten Willen, die Weisheit, Klugheit, Vorsicht, Geschäftskunde erkennen, und daher die Einwohner unseres Großherzogthums schon deßhalb mit gegründeter[WS 1] Hoffnung einem billigen, vollständigen, vesten Rechtsstand in einer wechselseitig und allseitig entworfenen und geschriebenen Staatsverfassung entgegensehen können; so nöthigt uns doch die Wahrheits- und Vaterlandsliebe öffentlich zu bekennen, daß wir die Grundlagen der Stände-Einrichtung für völlig verfehlt halten, und daß wir in diesem Grundgesetz nicht eine Spur von Staatsgrundgesetz erkennen, daß wir darinn, außer dem, was Se. königl. Hoheit aus eigener Bewegung hinzugethan, namentlich der geordnete Rechtsgang, die Freiheit der Presse und die Unterwerfung dieser Landstand-Ordnung unter die Gewähr des Bundestags, nichts als eine, in Deutschland vielleicht unnöthig, gut ausgedachte Wahlordnung der Volksvertreter erblicken, und die Wahlberechtigten daher besser gethan haben möchten, statt ihren Vertretern das Geschäft zu übertragen,

„Se. k. Hoheit zu bitten, die Grundzüge einer Staatsverfassung, kurz die Charta Constitutionis selbst nach Höchstdero Weisheit und Milde zu entwerfcn, und nur den Ständen zum Besprechen und zum Bestreiten vorzulegen, demnach vervollkommnet drucken und an allen Gemeindhäusern für ein Jahr lang anheften zu lassen, während welcher Zeit jeder Gebildete, ob berufen oder nicht, seine Ansichten davon auf beliebige Weise mittheilen, und Fürst, Regierung und Stände die Stimmung des Volks darüber vernehmen könnten.“

Anmerkungen (Wikisource)

  1. Vorlage: gegrüundeter
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Lorenz Oken (Hrsg.): Isis. Brockhaus, Jena 1817, Seite 71–72. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Isis_1817_36.jpg&oldid=- (Version vom 26.7.2018)