Seite:Köster Alterthümer 194.png

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sieen. Dar ene Maget edder meer in eres Vaders Huse oder sunst unberaden, verstorwe, dar schal nen Fruen-Gerade van gahn, idt si den, dat si erer Moder Fruen-Garade by sick beholden, edder Fruen-Gerade ingetragen hette. Entlich und tho letesten ist ock im Caspel Debbestette also recht und bruchlich geholden, wo der Bruttschatt wedderum gefordert, sollen düsse baven geschrievenen Dinge alle so vele nah Caspels Rechte gewohntlich, gefordert und afgerecket werden.


Von Schlägereien.

Für dieser Zeit haben sie an diesem Ort das barbarische Recht gehabt: frei schlan frei bessern, ist aber von einem Ehrbaren Hoch- und Wohlweisen Rhat der Stadt Bremen, als der von Gott fürgesetzten Obrigkeit, in Ao. 90 abgeschaffet, dergestalt, daß wer hinfort sich mit Schlägen vergreift, darüber nach Gelegenheit der Verbrechung in billige Strafe genommen wird.

Wer einen auf’m Felde oder Wege schlegt, muß den Schaden bessern; wer Einen bey seinem Pflug schlegt, muß den Schaden doppelt bessern. Wer mit Gewalt Einem auf seine Thür läuft, brickt 5 Ferding auf die Were und 5 Ferding von Dwere; hat er Gewalt auf der Were geübt, ist der Bruch doppelt, und nach Gelegenheit der geübten Gewalt in Acht zu nehmen.


Injurien.

Wer den andern um seine Ehre spricht, muß ihn bitten um Vergebniß, oder sich auf den Mund schlagen und sprechen: er habe es gelogen; und darüber der Obrigkeit geben 32 Mk., jeder Mark zu 32 Gr. jeder Groten zu 4½ Schwaren gerechnet.


Empfohlene Zitierweise:
Friedrich Köster: Alterthümer, Geschichten und Sagen der Herzogthümer Bremen und Verden. Stade: In Commision bei A. Pockwitz, 1856, Seite 194. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:K%C3%B6ster_Alterth%C3%BCmer_194.png&oldid=- (Version vom 1.8.2018)