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330 Elementarl. II. Th. II. Abth. I. Buch. 330

 Vernunft, als Vermögen einer gewissen logischen Form der Erkentniß betrachtet, ist das Vermögen zu schliessen, d. i. mittelbar (durch die Subsumtion der Bedingung eines möglichen Urtheils unter die Bedingung eines gegebenen) zu urtheilen. Das gegebene Urtheil ist die allgemeine Regel (Obersatz, Maior). Die Subsumtion der Bedingung eines andern möglichen Urtheils unter die Bedingung der Regel ist der Untersatz (Minor), das wirkliche Urtheil, welches die Assertion der Regel in dem subsumirten Falle aussagt, ist der Schlußsatz (Conclusio). Die Regel nemlich sagt etwas allgemein unter einer gewissen Bedingung. Nun findet in einem vorkommenden Falle die Bedingung der Regel statt. Also wird das, was unter iener Bedingung allgemein galt, auch in dem vorkommenden Falle (der diese Bedingung bey sich führt) als gültig angesehen. Man siehet leicht, daß die Vernunft durch Verstandeshandlungen, welche eine Reihe von Bedingungen ausmachen, zu einem Erkentnisse gelange. Wenn ich zu dem Satze: alle Cörper sind veränderlich, nur dadurch gelange, daß ich von dem entfernetern Erkentniß, (worin der Begriff des Cörpers noch nicht vorkomt, der aber doch davon die Bedingung enthält) anfange: alles zusammengesezte ist veränderlich, von diesem zu einem näheren gehe, der unter der Bedingung des ersteren steht: die Cörper sind zusammengesezt, und von diesem allererst zu einem dritten, der nunmehr das entfernte Erkentniß (veränderlich) mit der vorliegenden verknüpft: folglich

sind
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Immanuel Kant: Critik der reinen Vernunft (1781). Johann Friedrich Hartknoch, Riga 1781, Seite 330. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Kant_Critik_der_reinen_Vernunft_330.png&oldid=- (Version vom 18.8.2016)