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§ 67 Aufgaben der Kreis- und Bezirksvorstände des FDGB

(1) Die Kreisvorstände des FDGB sind in ihrem Bereich für die Anleitung und Schulung der Konfliktkommissionen verantwortlich. Sie werden dieser Verantwortung vor allem dadurch gerecht, daß sie auf der Grundlage von Analysen die Erfahrungen aus der Konfliktkommissionstätigkeit verallgemeinern. Die Kreisvorstände des FDGB sichern insbesondere, daß die betrieblichen Gewerkschaftsleitungen ihre Aufgaben zur Anleitung und Schulung der Konfliktkommissionsmitglieder erfüllen. Bei der Erfüllung der Aufgaben der Kreisvorstände des FDGB wirken vorrangig deren Rechtskommissionen mit.
(2) Die Kreisvorstände des FDGB werden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zur Anleitung und Schulung der Mitglieder der Konfliktkommissionen von den Kreisgerichten unterstützt. Sie arbeiten hierbei mit den anderen Rechtspflegeorganen sowie mit den örtlichen Volksvertretungen und ihren Organen zusammen.
(3) Die Bezirksvorstände des FDGB sind in ihrem Bereich für die Anleitung und Schulung der Konfliktkommissionen verantwortlich. Sie sichern insbesondere, daß die Kreisvorstände des FDGB ihre Aufgaben bei der Anleitung und Schulung der Konfliktkommissionen erfüllen. Bei der Erfüllung dieser Aufgaben der Bezirksvorstände des FDGB wirken vorrangig deren Rechtskommissionen mit.

§ 68 Aufgaben der Kreis- und Bezirksgerichte

(1) Die Kreisgerichte gewährleisten in ihrem Bereich die einheitliche Rechtsanwendung in der Tätigkeit der Konfliktkommissionen, insbesondere durch gerichtliche Überprüfung und Durchsetzung ihrer Beschlüsse. Sie unterstützen die Gewerkschaften bei der Anleitung und Schulung der Mitglieder der Konfliktkommissionen.
(2) Die Bezirksgerichte gewährleisten in ihrem Bereich die einheitliche Rechtsanwendung in der Tätigkeit der Konfliktkommissionen und bei der gerichtlichen Überprüfung und Durchsetzung ihrer Beschlüsse. Sie sichern insbesondere, daß die Kreisgerichte ihre Aufgaben zur Unterstützung der Konfliktkommissionen erfüllen.

§ 69 Aufgaben der Staatsanwälte der Kreise und Bezirke

(1) Die Staatsanwälte der Kreise arbeiten mit den Konfliktkommissionen kameradschaftlich zusammen. Sie überprüfen die Beschlüsse, auf deren vollzählige Übersendung sie Einfluß nehmen, und erheben Einspruch gegen ungesetzliche Beschlüsse. Das Überprüfungsergebnis werten sie gemeinsam mit den Konfliktkommissionen aus. Die Staatsanwälte der Kreise unterstützen die Gewerkschaften bei der Anleitung durch regelmäßige Informationen und bei der Schulung der Mitglieder der Konfliktkommissionen.
(2) Die Staatsanwälte der Bezirke unterstützen die Bezirksvorstände des FDGB durch regelmäßige Informationen über die Ergebnisse der Zusammenarbeit der Staatsanwälte mit den Konfliktkommissionen.

§ 70

Kommt ein für die Unterstützung der Konfliktkommissionen Verantwortlicher seinen Verpflichtungen nicht nach, ist die Konfliktkommission berechtigt, sich an das übergeordnete Organ zu wenden und die Erfüllung dieser Verpflichtungen zu fordern.

VIII. Schlußbestimmungen

§ 71

(1) Dieser Erlaß tritt am 15. Oktober 1968 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung vom 17. April 1963 über die Konfliktkommissionen (GBl. II S. 237) außer Kraft.


Berlin, den 4. Oktober 1968


Der Vorsitzende des Staatsrates

der Deutschen Demokratischen Republik
W. Ulbricht

Der Sekretär des Staatsrates
der Deutschen Demokratischen Republik
O. Gotsche

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: Konfliktkommissionsordnung (DDR) 1968. , Deutsche Demokratische Republik 1968, Seite 11. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Konfliktkommissionsordnung.pdf/11&oldid=- (Version vom 7.11.2023)