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Gemäß § 23 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 1968 über die gesellschaftlichen Gerichte der Deutschen Demokratischen Republik – GGG – (GBl. I S. 229) wird auf Vorschlag des Bundesvorstandes des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes folgendes bestimmt:


I. Bildung der Konfliktkommissionen

§ 1

(1) Konfliktkommissionen werden in Betrieben mit einer Belegschaftsstärke von über 50 Betriebsangehörigen gebildet. In kleineren Betrieben können Konfliktkommissionen gebildet werden, wenn eine eigene Betriebsgewerkschaftsorganisation besteht.
(2) Der Tätigkeitsbereich einer Konfliktkommission soll in der Regel nicht mehr als 300 Betriebsangehörige umfassen. Dabei sind die Bereiche der betrieblichen Gewerkschaftsleitungen zu beachten.

II. Wahl der Konfliktkommissionen

§ 2

(1) Für eine Konfliktkommission werden 8 bis 15 Mitglieder gewählt. In Betrieben mit weniger als 100 Betriebsangehörigen kann ihre Zahl ausnahmsweise auf 6 verringert werden.
(2) Die Mitglieder der Konfliktkommissionen werden von den Betriebsangehörigen nach den Grundsätzen der Gewerkschaftswahlen in geheimer Wahl auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.

§ 3

(1) Für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl ist die BGL verantwortlich.
(2) Die Kandidaten für die Konfliktkommission werden nach Diskussion in den Gewerkschaftsgruppen von der BGL in einer Belegschaftsversammlung vorgeschlagen.
(3) Die Zusammensetzung der Konfliktkommission soll der Zusammensetzung der Belegschaft und den betrieblichen Bedingungen entsprechen.

§ 4

(1) Die Mitglieder der Konfliktkommission werden nach ihrer Wahl durch die BGL in feierlicher Form verpflichtet, gerecht und unvoreingenommen zu entscheiden, ihre ganze Kraft für die Verwirklichung der sozialistischen Gesetzlichkeit und die sozialistische Erziehung der Bürger einzusetzen. Über ihre Wahl erhalten sie eine Urkunde.
(2) Die Mitglieder der Konfliktkommission wählen ihren Vorsitzenden und einen oder mehrere Stellvertreter.

§ 5

Sind Mitglieder der Konfliktkommission wegen Betriebswechsels, Schulbesuchs, Krankheit oder aus anderen Gründen zur Ausübung ihrer Tätigkeit nicht mehr in der Lage, können sie von ihren Aufgaben durch die Belegschaftsversammlung ihres Tätigkeitsbereiches entpflichtet werden.

§ 6

(1) Eine Nachwahl von Mitgliedern ist durchzuführen, wenn die ordnungsgemäße Tätigkeit der Konfliktkommission nicht mehr gewährleistet ist.
(2) Vorbereitung und Durchführung der Nachwahl richten sich nach §§ 2 bis 4 dieses Erlasses sowie nach § 6 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 des GGG.

III. Arbeitsweise der Konfliktkommission

Vorbereitung der Beratung

§ 7

(1) Die Beratung der Konfliktkommission ist so vorzubereiten, daß der dem Konflikt zugrunde liegende Sachverhalt allseitig erörtert und geklärt werden kann. Der Vorsitzende legt in Absprache mit den Mitgliedern die hierzu notwendigen Maßnahmen fest.
(2) Mitglieder der Konfliktkommission führen die zur Vorbereitung der Beratung notwendigen Aussprachen, ziehen erforderliche Unterlagen hinzu und machen sich mit den in Frage kommenden gesetzlichen Bestimmungen vertraut.
(3) Die Beratung der Konfliktkommission ist innerhalb von 3 Wochen nach Eingang des Antrages oder der Übergabeentscheidung durchzuführen. Wird diese Frist ausnahmsweise überschritten, sind die Gründe in den Unterlagen der Konfliktkommission über die betreffende Rechtsstreitigkeit oder Rechtsverletzung zu vermerken.

§ 8

(1) Der Vorsitzende der Konfliktkommission sorgt dafür, daß mindestens 5 Tage vor Durchführung der Beratung deren Gegenstand, Zeit und Ort öffentlich bekanntgegeben werden.
(2) Der Antragsteller, der Antragsgegner, der beschuldigte Bürger sowie weitere Bürger, deren Teilnahme zur Lösung des Konflikts erforderlich ist, sind mindestens 5 Tage vor der Beratung einzuladen. Sie sind verpflichtet, zur Beratung zu erscheinen.
(3) Dem Antragsgegner oder dem beschuldigten Bürger ist mit der Einladung Kenntnis vom Inhalt des Antrages oder der Übergabeentscheidung zu geben.
(4) Ist der Antragsteller, Antragsgegner oder der beschuldigte Bürger ein Jugendlicher, sind auch die Erziehungsberechtigten einzuladen. Falls erforderlich, sollen Vertreter der Organe der Jugendhilfe, der Schule und der Jugendorganisation hinzugezogen werden.

§ 9

(1) Um die erzieherische Wirkung der Beratung zu erhöhen, kann die Konfliktkommission Vertreter des Betriebes, staatlicher Organe, der Leitungen gesellschaftlicher Organisationen und andere gesellschaftliche Kräfte einladen.
(2) Die Konfliktkommission wirkt in Zusammenarbeit mit der betrieblichen Gewerkschaftsleitung und dem Vertrauensmann darauf hin, daß insbesondere das Arbeitskollektiv an der Beratung teilnimmt.
Empfohlene Zitierweise:
: Konfliktkommissionsordnung (DDR) 1968. , Deutsche Demokratische Republik 1968, Seite 2. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Konfliktkommissionsordnung.pdf/2&oldid=- (Version vom 7.11.2023)