Seite:Merlo - Köln im Jahre 1531 - 42.jpg

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     § 19. Männer, die sich durch wissenschaftliche Leistungen, durch Schenkungen oder sonstige Förderung der Vereinszwecke um den Verein besonders verdient machen, können durch die General-Versammlung als Ehren-Mitglieder aufgenommen werden. Die Ehren-Mitglieder zahlen keinen Beitrag, geniessen aber alle Rechte der Mitglieder.

     § 20. Jedes Mitglied hat den Jahresbeitrag (§ 4) in der ersten Jahreshälfte dem Schatzmeister oder seinem Bevollmächtigten portofrei zuzustellen. Unterbleibt solches, so wird dieser Beitrag mittels Postvorschuss entnommen, und gilt eine darauf folgende Zahlungsverweigerung für Abmeldung (§ 18).

     § 21. Jedes Mitglied hat das Recht auf Betheiligung an der General-Versammlung in Person oder durch Vollmacht, auf unentgeltliche Benutzung der Vereinsbibliothek und empfängt, in so fern es nicht darauf verzichtet, die Veröffentlichungen zu ermässigtem Preise, welcher die Hälfte des Ladenpreises und in der Gesammtsumme drei Mark jährlich nicht übersteigt.

     § 22. Bei der Benutzung der Vereins-Bibliothek (die in der Stadt-Bibliothek zu Köln aufgestellt ist) haben die Mitglieder sich nach den vom Archivar zu stellenden Bedingungen zu richten und die Transportkosten zu bestreiten.

     § 23. Jedes Mitglied und Ehren-Mitglied erhält ein Aufnahme-Diplom.


IV. Leitung des Vereins.


     § 24. Der Präsident vertritt den Verein nach Aussen, beruft und leitet die General-Versammlungen sowie die Vorstands-Sitzungen. Der Stellvertreter tritt in Bebinderungsfällen für ihn ein. Der Secretär führt das Protokoll und contrasignirt alle Ausfertigungen. Der stellvertretende Secretär ist Custos des ganzen wissenschaftlichen Apparats. Der Schatzmeister besorgt alle die Vereinskasse betreffenden Geschäfte.

     § 25. Neben drei gewählten Mitgliedern sind der Präsident und der Secretär des Vereins geborene Mitglieder des wissenschaftlichen Ausschusses.

     § 26. Der Vorstand versammelt sich regelmässig einmal vor jeder General-Versammlung, um die eingelaufenen Anträge und wissenschaftlichen Vorträge zu ordnen und die Rechnung des Schatzmeisters zu prüfen.


V. Ausübung des Stimmrechts.


     § 27. Bei den Beschlüssen der General-Versammlung (§ 8) gilt einfache Stimmenmehrheit der Anwesenden oder Vertretenen. Zu Statut-Aenderungen gehört aber eine Mehrheit von drei Viertel unter wenigstens dreissig Stimmen. Ist die Zahl der Stimmen bei der ersten Berathung geringer, so muss die Entscheidung auf die folgende General-Versammlung vertagt werden, welche nochmals berathen und, wenn auch weniger als dreissig Mitglieder anwesend oder vertreten sind, entscheiden wird.

     § 28. Jedes Mitglied kann in der General-Versammlung für sich und seine Vollmachtgeber im Ganzen nicht mehr als fünf Stimmen führen.


VI. Sitz des Vereins.


     § 29. Der Sitz des Vereins ist in Köln.