Seite:Mittelschule Durlach (Vierordt) 271.jpg

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noch in der Liste der 30 Studenten vom Jahre 1800 bei jedem einzelnen Novizen, Medier und Veteranen angegeben, wer die „cura specialis“ über ihn führe. Zwar dauerte damals ein solcher Eingriff in die elterlichen Rechte nicht mehr lange, aber noch 1812 rieth einer unserer damaligen Lehrer, Kirchenrath Nicolaus Sander, in seiner zu Karlsruhe gedruckten Schrift „Ueber Gymnasialbildung“ Seite 126, wenigstens über die nicht einheimischen Schüler solle man die Aufsicht unter die Lehrer so vertheilen, daß Jeder eine gewisse Zahl zu überwachen habe. – Die Karlsruher Lyceumsgesetze von 1824 beschränken sich auf das Gebot, kein Lyceist dürfe in einem Wirthshause wohnen oder seine Kost an einer Wirthstafel nehmen, oder seinen Fürsorger ohne Genehmigung der Lyceumsdirection wechseln. Auch unsere 1842 im Druck erschienenen Statuten fügen §. 66 blos hinzu, daß der von der Lyceumsdirection zu genehmigende Fürsorger „wo möglich“ an seinem eigenen Tische den seiner Aufsicht empfohlenen Schüler als Kostgänger haben solle. – An solchen Ausdrücken „wo möglich“ und „in der Regel“ laborirt auch der Lehrplan von 1837.

Was die häuslichen Aufgaben der Schüler betrifft, so warf das Consistorium 1731 dem Professor Wasmuth, bei aller Anerkennung seiner „Dexterität, Gelehrsamkeit und Conduite“, doch vor, daß er durch übergroße Belastung der freien Stunden die Jugend „zumal mit Exercitiis maßleidig mache“. – Viel wurde ihr auch durch den Lehrplan vom 3. April 1767 zugemuthet; unter Anderem mußte im Anfange des Semesters jeder ältere Zögling einen oder zwei klassische Autoren wählen, die nicht im Gymnasium eingeführt, durch ihn aber nun während des Halbjahrs zu excerpiren waren. In einer eigens dazu bestimmten Stunde, an jedem Mittwoch von 2–3, hatte er dem damit beauftragten Professor Rechenschaft abzulegen, ob er seinen Juvenal oder Valerius Maximus oder andere Schriftsteller, „quos quisque domi legendos sumpsit“, gehörig verstehe. – Auch neuere Lateiner wie Muret u. s. w. durften gewählt werden. – Diese Einrichtung dauerte sehr lange; wann sie aufgehört habe,