Seite:Neue Fränkische Verordnungen (Journal von und für Franken, Band 5, 6).pdf/15

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Die Schreibweise sollte dem Originaltext folgen. Es ist noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.

dem Revisorium auf, hierauf genaue Obsicht zu halten, und den mindesten Contraventionsfall alsbalden in gebührende Anzeige zu bringen, indem, so wie Wir durch diese heilsame Vorschriften lediglich die gute Ordnung und die mit dieser verbundene Sicherstellung Unserer Ämter und der diesen anvertrauten Capitalien bezielen, auch nicht ermangeln werden, diejenigen, welche wider die gegenwärtige Verordnung entweder aus Vorsatze oder Fahrlässigkeit handeln, nebst dem etwaigen Schadensersatze, mit einer der Größe ihrer Schuld oder gar bösen Absicht angemessenen Strafe zu belegen.

 Gegeben unter Vordruckung Unseres größeren Insiegels. Bamberg in Capitulo peremptorio Magno S. Cunegundis Imperatricis continuato den 7ten Merz 1791.

(L. S.)


3.
Verordnung des Domcapitels zu Bamberg für seine Beamte in der Stadt und sämmtliche Kastner die Erhebung der Sportel betreffend.
Von Gottes Gnaden Wir Domprobst, Domdechant, Senior und Capitel gemeiniglich des kaiserlichen hohen Domstifts dahier etc. etc.

 So wenig Wir mißkennen, daß ein jeder Arbeiter, und so auch Unsere Beamte und Kastner dahier ihres billigmäßigen Lohnes würdig seyn: