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5.

 Die königliche Preußische Regierung zu Bayreut hat unter dem 23 Jan. 1793 ein Ausschreiben erlassen, daß alle Wochen, oder wenigstens, so oft eine Veränderung vorgeht, die Getraidpreise, Brod- Fleisch- und Biertaxen von den Unterstellen an die Landes- und Amtshauptmannschaften eingeschickt, und bey einreissenden Mangel von diesem schleunigst Berichte, welche sich über die Quellen desselben ausbreiten, und Vorschlage zu deren Verstopfung enthalten, an die Regierung erstattet werden sollen.


6.

 Nach einer Fürstl. Bambergischen Verordnung vom 28 Febr. 1793 muß jeder, der künftig in der Stadt Bamberg Handlung treiben und anfangen will, er sey ein Sohn eines wirklichen Handelsmanns daselbst oder ein andrer, folgende Eigenschaften haben und bescheinigen:

 1) Soll er die Handlung bey einem Handelsmann ordentlich erlernet,

 2) wenigstens drey Jahre ausser Landes in einem fremden Comtoir oder Handlung gestanden, und sich allda befähigt haben,

 3) wenigstens 3000 fl. an nutzbringendem Vermögen zu seiner vorhabenden Handlung besitzen,

 4) von einer Regierungsdeputation durch Handelsleute geprüft werden, und in dieser Prüfung wohl bestanden seyn.


Empfohlene Zitierweise:
Diverse: Neue Verordnungen in: Journal von und für Franken, Band 6. Raw, Nürnberg 1793, Seite 362. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Neue_Verordnungen_(Journal_von_und_f%C3%BCr_Franken,_Band_6,_3).pdf/10&oldid=- (Version vom 1.8.2018)