Seite:OAB Freudenstadt 103.png

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der zu seinen Jaren khommen ist, oder der sich zu Lombach an Heilligen ergibt, und ain Lombacher würt, geloben und schweren Sanct Johansen dem Heilligen ainem jeglichen Abbt zu Alperspach und einem jeglichen Vogt der Lombacher Ire Recht zu geben und zu nehmen. ..... Es soll auch ein jeglicher Lombacher und Zinser, der sich verendert und zu der Heiligen Ehe gegriffen hat, er seie in ehlichem oder Wittwe Stand alle Jar Jerlich uff Sannct Johannstag zu Sunwendi, mit sein selbs Leib personlich, geen Lombach khommen und dem Heilligen Sannct Johannsen bringen drei Heller Zins, und dem Vogt seine recht, das ist sechs Heller, und zwei Viertels Habern, doch den Habern soll ein Lombacher richten und geben uf Sanct Martins Tag achtag vor oder nach ungeverlich, da dann ein Lombacher sizt soll ihn der Vogt oder sein Knecht hohlen u. s. w.“

„Item es soll auch von einem jeglichen Lombacher und Zinser, er seie gesessen in Stetten, oder uf dem Landt, niendert außgenommen, einem Abbt und dem Gotteshaus zu Alperspach nach seinem Thodt gehoeren, ervolgen und geben werden, das best Hauptviehs das ein Lombacher und Zinser hinter Im verlaßt und gehabt hat zu einem Leibfall u. s. w.“

Fallehen waren in dem Oberamtsbezirk keine vorhanden, dagegen lasteten auf den vormaligen Erblehengütern Laudemien und verschiedene jährliche Abgaben an Früchten, Geld und Hühnern.

Eine weitere ganz eigenthümliche Beschränkung des Eigenthumsrechts war das Hagenstolzenrecht, welches Alpirsbach ausübte. In dem Auszug aus dem Lagerbuch von 1560 (Reyscher a. a. O. S. 61) finden sich hierüber unter der Überschrift: Wie und welcher Gestalt das Closter Alperspach die Hägstoltzen nach ihrem Absterben erben möge, folgende Bestimmungen: „Diejenigen Personen werden Hagstoltz genandt, welche, es seien Knaben oder Junckhfrawen in ledigem Stand bis in die fünfzig Jar Ires Alters, desgleichen ein Wittwer oder Wittfraw die dreißig Jarlang im Witwestand unverendert verharrt. Und wann also der obpeschriebenen Knaben oder Junckhfrawen nach Verscheinung der fünffzig Jaren unverheurat, deßgleichen ein Wittwer oder Wittfraw nach Ausgang der dreißig Jaren, also im Wittwe unverendert mit Thott abgangen und nit Leibserben hinter inen verlassen; die erbt die Herrschaft Alperspach an varendem Gut, und nit an ligendem, es seie dann aigen; dann die Lehengüter mit Aigenthumb dem Lehenherrn zugehörig; obschon solche abgestorbene Person, Vatter, Mutter, Geschwistrig oder andere Blutsverwandten in uff oder absteigender Linien verlies, so erben doch dieselben nichts daran.“

Empfohlene Zitierweise:
Karl Eduard Paulus: Beschreibung des Oberamts Freudenstadt. Karl Aue, Stuttgart 1858, Seite 103. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:OAB_Freudenstadt_103.png&oldid=- (Version vom 1.8.2018)