Seite:OAB Freudenstadt 120.png

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zur häuslichen Nothdurft ohne Bezahlung, nur gegen Entrichtung eines Rauch- und Waldhabers abgeben mußte und indem sie in diesem Bezirk bis zu den Igelsberger Kirchmauern Haiden mähen durften, volles Fischereirecht besaßen, desgleichen ausgedehntes Jagdrecht auf Federwild und reißende Thiere unbedingt, auf Hasen zum Hausgebrauch und mit Erlaubniß des Amtmanns auch auf Rothwild[1]. Weil während der Regierung der Herzoge Eberhard Ludwig und Karl Alexander die freie Pürsch und Waldgerechtigkeit vielfache Beschränkungen erlitt, so wurde im Landtags-Abschied vom 18. April 1739 verordnet, daß „mit den Oberämtern am Schwarzwald, Dornstetten, Freudenstadt und Reichenbach wegen ihres für die Wiedereinräumung der freien Pürsch bezahlten Stückes Geld eine billige Auskunft getroffen, oder aber die freie Pürsch ihnen restituirt werden solle“. König Friederich jedoch hob durch die Verordnungen vom 5/9. Juli 1806 und 14. Juni 1807 die freie Pürsch im ganzen Lande auf. 1

Die Rechte der Waldgedings-Genossen wurden 1456 durch das Weisthum über das Waldgeding zu Dornstetten (Grimm a. a. O. I, 380–388) und 1547 durch den Vergleich Herzog Ulrichs mit Bürgermeister, Gericht und Rath zu Dornstetten und Waldgedings-Genossen festgesetzt und diese Genossenschaft, welche sich gegen Raubzüge und feindliche Anfälle, überhaupt bewaffneten Beistand schuldig war (Grimm a. a. O. I, 382), führte schon frühe zwischen den Waldgedingsorten zur Errichtung eines für sie alle gemeinsamen Waldgerichts oder Waldgedings. Dieses wurde ordentlicher Weise jährlich zweimal, am 1. Mai und am St. Gallustag, gehalten und dazu wurden 12 Richter gewählt aus den Orten Dietersweiler, Bentzingen, Aach, Wittlensweiler, Grünthal, Unter-Musbach und Hallwangen, wozu noch Dornstetten hinzugekommen war. Den Vorsitz dabei führte der Oberamtmann von Dornstetten und die Gerichtsstätte war in einem Hof zu Aach („inn der Ahe ob Beigenstein Hus“. 1456) unter freiem Himmel; wenn Regenwetter einfiel, konnte der Oberamtmann das Gericht auch unter Dach halten. Hier wurde über Erb und Eigen und über die im Waldgeding gelegenen Güter


  1. Grimm, Weisthümer I, 383 ff. Merkwürdig war auch die unmittelbare Jagdfolge, welche den Jagdgesellen auf 3–5 Tage unter gewissen Bedingungen eingeräumt wurde. Von dem erlegten Wilde hatten sie dem Herrn, in dessen Gebiet das verfolgte Wild fiel, zu geben von den Bären das Haupt und die Hand, von dem hauenden Schwein die Schulter mit zwei Rippen u. s. w. Grimm 384.
Empfohlene Zitierweise:
Karl Eduard Paulus: Beschreibung des Oberamts Freudenstadt. Karl Aue, Stuttgart 1858, Seite 120. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:OAB_Freudenstadt_120.png&oldid=- (Version vom 1.8.2018)