Seite:OAB Horb 072.png

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Das halbe Dorf Bierlingen, mit aller Zugehörde samt der Vogtei.
Kunkellehen von Württemberg.
Ferner: Der Blutbann zu Wachendorf.
Mannlehen von Kaiser und Reich.
Der Freiherr von Raßler.
Lehen: Der Hof zu Lützenhardt, sammt Zugehörungen.
Mannlehen von Österreich-Hohenberg.
Das Dorf Bittelbronn mit allen seinen Rechten und Zugehörungen.
Mannlehen von Österreich.
Das Dorf Bieringen mit seiner Zugehörung und dem Hof in dem Dorf, und die Mühle dabei mit ihren Zugehörungen.
Kunkellehen von Österreich.
Über das Schloß und Dorf Bieringen die Malefizrechte, Stock und Galgen, und der Bann über das Blut zu richten.
Mannlehen von Österreich.
Der vierte Theil von dem Dorf Sulzau, mit desselben Zugehörung, Stücken und Gütern.
Mannlehen von Österreich.
Der vierte Theil an dem Dorfe Börstingen, mit desselben Zugehörung.
Mannlehen von Österreich.
Die hohe malefizische Jurisdiction und Obrigkeit bei dem Schloß und Rittergut Weitenburg, und Dorf Sulzau mit desselben Zugehörungen und Stücken und Gütern samt der hohen und niederen Obrigkeit.
Mannlehen von Kaiser und Reich.
Schenk, Graf von Staufenberg
Lehen: 1/8 des Zehntens von Grünmettstetten, auch 1/4 des Zehntens von Bittelbronn, klein und groß und das Gut daselbst, das Abraham Keck gebaut hat.
Von Alt-Württemberg rechtes Mannlehen, so aber auch auf weibliche Descendenz übergehen kann.
Ferner: Die bei der Herrschaft Baisingen befindliche hohe malefizische Obrigkeit und der Bann über das Blut zu richten.
Kunkellehen von Österreich.

Die Patrimonial-Gerichtsbarkeit und Polizeiverwaltung, soweit sie nicht schon früher aufgegeben war, ist durch Gesetz vom 4. Juli 1849 ohne Entschädigung aufgehoben und sind auch die sogenannten

Empfohlene Zitierweise:
Karl Eduard Paulus: Beschreibung des Oberamts Horb. H. Lindemann, Stuttgart 1865, Seite 72. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:OAB_Horb_072.png&oldid=- (Version vom 1.8.2018)