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und dem Hohenberger Forst das Oberamt Balingen an der Markungsgrenze Thieringen. Sie zog an der Schlichem hinauf bis Thieringen, von dort bildete sie der Fußsteig (Katzensteig) über die Hossinger Fleckenwiese bis Hossingen, wo noch ein Haus, das alte „Schulhaus“, in den Hohenberger Forst gehörte, von da gings entlang dem Fahrweg bis Weichenwangen (Markungsgrenze zwischen Meßstetten und Hossingen), nördlich an Meßstetten vorbei zum (großen) hohlen Felsen an der Ebinger Markungsgrenze und dann in südöstlicher Richtung zum Spitalwäldle (Lenzenhütte). Von dort ging die Grenze des Hohenberger Forsts zurück entlang der Landesgrenze zum dreieckigen Grenzstein zwischen Württemberg, Baden und Hohenzollern. Die Grenze der freien Pürsch zog entlang der Landesgrenze zur Ehestetter Mühle an die Schmiecha und von da an entlang der hohenzollerischen Grenze; von der Ehestetter Mühle ging sie mitten durch den Ebinger Wald zum Huckelthurn durch den Schmellboch zum stählernen Männlein an der Bitzer Staige, von dort hinter Hüttenkirch vor Enge (Truchtelfinger Markung) in Rißelen (Thailfinger Markung). Auf Onstmettinger Markung blieben die Waldungen an der nordöstlichen Landesgrenze zum größten Theil außer der freien Pürsch, die Grenze ging vor Gokeler vorbei zur Landesgrenze, welche nunmehr durchaus auch diese Grenze bildete. Nordwestlich, westlich und südwestlich setzte sich die Pürsch in die angrenzenden Oberämter fort. – Abgetrennt von diesem Bezirk hatte Winterlingen ein kleines Freipürschgebiet um den Ort herum, auf seiner übrigen Markung dagegen Hohenzollern-Sigmaringen die Jagd. Bitz lag ganz im hohenzollern-hechingischen Jagdgebiet. Ober-Digisheim gehörte zum Hohenberger Forst, die Jagd auf der Markung Unter-Digisheim hatte Ulm. Endlich waren die Markungen des Bronnhaupter und Wannenthaler Hofs von der freien Pürsch ausgenommen und von der Staatsforstverwaltung verpachtet. 1

Die genannten Freipürschgenossen wie der Herzog von Württemberg und die im Forst ansäßigen württembergischen Unterthanen waren auch im hohenbergischen Forst jagdberechtigt, doch gaben diese Rechte Veranlassung zu einer Menge von verschiedenen Anschauungen und Streitfragen, welche hinwiederum eine Reihe von Verträgen zu erledigen suchte, so der bereits genannte vom 18. Mai 1490, der Tübinger Kommissionsabschied von 1543, ein Augsburger Vertrag zwischen Herzog Christoph von Württemberg und den Balinger und Ebinger Freipürschgenossen einerseits

Empfohlene Zitierweise:
Julius Hartmann, Eduard Paulus: Beschreibung des Oberamts Balingen. W. Kohlhammer, Stuttgart 1880, Seite 226. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:OABalingen0226.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)