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Über mehrere Orte hatte aber die vormalige herzoglich Württembergische Kammerschreiberei, statt welcher nun als Nachfolgerin die K. Hofdomänenkammer erscheint, die Grundherrschaft erworben.

Das, alle Patrimonial-Gerichtsbarkeit und Polizeiverwaltung aufhebende Gesetz vom 4. Juli 1849 hat daher in unserem Oberamtsbezirk bloß noch die von der K. Hofdomänenkammer in ihren Besitzungen ausgeübte Forstgerichtsbarkeit betroffen, nachdem in dem vormals ritterschaftlichen Ort Schotzach der Freiherr v. Sturmfeder der Patrimonial-Gerichtsbarkeit längst entsagt hatte.

Die der K. Hofdomänenkammer grundherrlichen Orte sind: Erligheim, Freudenthal, Gemmrigheim, Hessigheim, Hofen, Hohenstein, Ilsfeld mit Wüstenhausen, Kaltenwesten nebst der Domäne Liebenstein, Kirchheim, Lauffen, Löchgau, Wahlheim.

In Beziehung auf einzelne grundherrliche Gefälle und Besitzungen, waren bis auf die neuere Zeit und sind zum Theil jetzt noch, so weit die verschiedenen Grundentlastungs-Gesetze von 1817 bis 1849 nicht eingewirkt haben, in einzelnen Orten des Bezirks betheiligt:

Die Freiherren v. Sturmfeder (auch außer Schotzach), v. Wöllwarth, v. Weiler, v. Liebenstein, v. Gemmingen, v. Menzingen, das gräfliche Haus Neipperg, das fürstliche Haus Löwenstein, die Stiftungspflege Heilbronn (s. die einzelnen Ortsbeschreibungen).

Staatsdomänen (geschlossene Cameralgüter) sind im Bezirk nicht vorhanden; wohl aber besitzt die K. Hofdomänenkammer, außer der schon genannten Domäne Liebenstein, in der Gemeinde-Markung Lauffen das Seegut und ein Maiereigut; auch bei dem Waldbesitz ist die Hofdomänenkammer, mehr aber noch der Staat betheiligt.

Überhaupt kommt das Gesetz v. 18. Juni 1849 wegen Ausdehnung des Amts- und Gemeindeverbands auf sämmtliche Theile des Staatsgebiets, in Ansehung der Besitzungen der K. Hofdomänenkammer den betreffenden Gemeinden des Bezirks in erheblichem Maße zu statten.

B. Vormaliges Leibeigenschafts- und Lehenwesen.

Die Leibeigenschaft wurde in einzelnen Orten schon sehr frühe abgelöst, in andern finden sich überhaupt keine Spuren derselben. Nach den Besigheimer Lagerbüchern aus dem 16. Jahrhundert „durfte zue Beßikheim Niemand Mannß, oder Frawen Personen So leybaygenschafft halber Einen Nachvolgenden Herren hat zue Burger oder Innwohner angenommen werden, es seye dann, daß Sich der, oder dieselben zuuor erledigt vnd abkhaufft.“ Bei Todesfällen mußte in Besigheim „zu Hauptrecht“ fünf Schilling Heller entrichtet werden; von Leibeigenen Männern

Empfohlene Zitierweise:
Karl Eduard Paulus: Beschreibung des Oberamts Besigheim. J. B. Müller’s Verlagshandlung, Stuttgart 1853, Seite 65. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:OABesigheim0065.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)