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einberufenen Landesversammlung Sitz und Stimme in der Reihe der vormals reichsunmittelbaren fürstlichen und gräflichen Häuser, auf deren Besitzungen Reichs- oder Kreistagsstimmen ruhten (Regbl. von 1815 S. 109). In der Verfassung vom 25. September 1819 kam die Familie jedoch nicht mehr in die zweite Kategorie der Kammer der Standesherrn (die Häupter der fürstlichen und gräflichen Familien, und die Vertreter der standesherrlichen Gemeinschaften, auf deren Besitzungen vormals eine Reichs- oder Kreistagsstimme geruht hat), sondern in die dritte Kategorie, diejenige der vom König erblich ernannten Mitglieder. Dessen ungeachtet schloß später die Regierung auch mit dem Grafen Adam Adalbert von N., wie mit den Standesherrn obiger Kategorie eine Übereinkunft über ihre staatsrechtlichen Verhältnisse ab, und erließ hierüber den 19. Mai 1827 eine Deklaration (Regbl. von 1827, 213 ff.), worin sich im Eingange ausdrücklich „theils auf seiner Familie zugekommene reichs- und kreisständische Vorzüge, theils seinen Besitzungen zugestandene Rechte“ bezogen wird, und worin ihr, „hinsichtlich der dabei eingetretenen besonderen Rücksichten“, „gleich den Standesherren“, in der Hauptsache dieselben Rechte wie den Standesherrn der obigen Kategorie, namentlich auch in Hinsicht des Ceremoniels ertheilt werden und ausdrücklich erklärt wird: „das gräflich neippergische Haus behält die Ebenbürtigkeit, wie es solche bisher hergebracht hat, und wird dem hohen Adel beigezählt.“ Nur in Ansehung der Landstandschaft verblieb es bei der früheren besonderen Bestimmung. Auch wurde die Familie, als im J. 1829 auf dem Bundestage die Frage über das gegen die reichsgräflichen Häuser zu beobachtende Ceremoniel zur Entscheidung kam, von der Regierung in das Verzeichniß derjenigen württembergischen Reichsgrafen aufgenommen, auf welche dasselbe Anwendung finden soll, und nach der vom Bundestag den 13. Febr. 1829 erfolgten Bestätigung durch Verordnungen vom 3. Mai und 27. Juli 1829 (Regbl. 205, 312) verkündigt, daß auch ihrem Familienhaupte das Prädikat „Erlaucht“ gebühre.

Graf Adam Adalbert von Neipperg, welcher damit umging, das Landgut Nydberg bei Mels (Cantons St. Gallen) zu erwerben, wurde durch Dekret des großen Rathes von St. Gallen vom 20. Jun. 1822 für sich und seine Descendenz als Bürger dieses Kantons und den 23. d. M. als Bürger der Stadtgemeinde Sargans aufgenommen.

Schon im J. 1472 errichteten Thomas und Wilhelm von Neipperg einen Suecessionsvertrag, welcher im J. 1473 von K. Friedrich III. bestätigt wurde; Graf Wilhelm Reinhard den 16. Okt. 1771 und 8. März 1772 in Wien eine von den dortigen Landesstellen und von dem kaiserlichen Reichshofrath genehmigte Disposition, der zufolge sowohl das Vermögen im Österreichischen, als die Güter seiner Familie im Reiche zu einem unveräußerlichen und

Empfohlene Zitierweise:
Karl Eduard Paulus: Beschreibung des Oberamts Brackenheim. H. Lindemann, Stuttgart 1873, Seite 345. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:OABrackenheim0345.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)