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zu Pferd und 67 zu Fuß oder 388 fl. festgesetzt, 1545 auf 5 zu Pferd und 40 zu Fuß oder 200 fl. vermindert. Seit dem Ende des 16. Jahrhunderts baten die Eßlinger, wegen des schlechten Finanzzustandes der Stadt, wiederholt um noch weitere Herabsetzung desselben, erlangten dieselbe aber erst 1729 und durften seitdem nur 72 fl. entrichten. Von den deutschen Königen und Kaisern erlangte die Stadt nach und nach wichtige Privilegien, das Recht der Gesetzgebung (1375, 1398), der Aufnahme von Bürgern (1315) und von Juden (1375), des Blutbanns und der peinlichen Gerichtsbarkeit (1398, 1401, 1402, 1493), der Befreiung von fremden Gerichten (1315, 1346, 1431), der Appellation (1506), der besonderen Austragsgerichte (1541), der Besteuerung (1373, 1398), das Markt- und Jagdrecht (1408, 1433, 1541). Auf Reichstagen nahm sie unter den schwäbischen Reichsstädten die fünfte, bei Kreistagen auf der Städtebank die dritte Stelle ein und gehörte nach der 1593 gemachten Eintheilung des schwäbischen Kreises zum württembergischen Viertel. Am 4. Januar 1455 begab sich die Stadt in den Schirm der Markgrafen von Baden, am 6. Januar 1473 aber auch in den des Grafen Ulrich von Württemberg, dem sie jährlich „zu einer Liebung“ 200 fl. zu zahlen versprach. Der Schirmsverein mit Württemberg wurde seitdem öfters erneut, mehrmals aber dauerte es auch eine Reihe von Jahren, bis dessen Erneuerung wieder erfolgte und dann mußte sie von der Stadt gewöhnlich mit großen oder kleinen Opfern erkauft werden. Das Stadtsiegel enthielt Anfangs nur den einfachen schwarzen Reichsadler im goldenen Feld, später erst bekam er einen in der Mitte senkrecht getheilten, links grünen, rechts purpurrothen (Anfangs braunen) Brustschild mit den verschlungenen Buchstaben CE.


Verfassung und Verwaltung.

Die durch König Rudolph I. eingerichtete Verfassung befestigte sich erst nach und nach, 1316 erschien die erste Regimentsordnung, welche den Bürgern sowohl als auch den Zünften und der Gemeinde ihre Rechte sichert, die Wahl der Raiter (Steuereinnehmer), des Schultheißen und Bürgermeisters u. s. w. bestimmt. Kaiser Karl IV. hob zwar 1376 diese Ordnung und die auf sie gefolgten sie ergänzenden Verordnungen auf, „weil sie ihm und dem Reich kein Frommen bringen, sondern schädlich seyen;“ allein die Zünftigen erzwangen nun 1376 eine neue Regimentsordnung, welche sie und die Bürger noch mehr gleichstellte; die dritte Regimentsordnung erschien 1392 und veränderte die Wahlart wiederum, die vierte und fünfte (1407 und 1414) aber enthalten keine wesentlichen Veränderungen; 1491 wurden

Empfohlene Zitierweise:
August Friedrich Pauly: Beschreibung des Oberamts Eßlingen. Verlag der J. G. Cotta’schen Buchhandlung, Stuttgart und Tübingen 1845, Seite 141. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:OAE%C3%9Flingen_141.png&oldid=- (Version vom 1.8.2018)