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16 weiteren Mitgliedern den kleineren oder innern Rath bilden, welcher die eigentliche Regierungsbehörde war und den aus 18 Personen bestehenden großen oder äußeren Rath nur bei wichtigen Angelegenheiten zusammenberufen durfte. Die neue „Wahlordnung“ verlegte die Wahlzeit in den Januar und überließ die Wahl den Rathsmitgliedern und Beamten, hauptsächlich dem innern Rath. Zwar wurde der neue sogenannte Hansenrath, als die gegen den Kaiser verbündeten Fürsten im Januar 1552 mit Heeresmacht nach Schwaben kamen, auf das allgemeine Verlangen der Bürgerschaft wieder abgesetzt, allein nun erschien am 8. September der Kaiser selbst und stellte die neue Verfassung wieder her, welche nun auch bis 1803 fortbestand, mit der aber die Zeiten des Verfalls für Eßlingen begannen. 1

Im Jahre 1555 wurden neue Statuten bekannt gemacht, diese 1563 und 1633 mit wenigen Veränderungen erneut, 1723 aber in eine bessere Ordnung gebracht und in 24 Titel eingetheilt, 1752 nochmals durchgesehen. Die Zeit der Wahl verlegte 1555 der Kaiser auf Bitten des Raths wieder auf Jacobi, 1590 wurde eine Ordnung der Rathswahlen verfaßt und jedes Jahr nach vollendeter Wahl die Verfassung verlesen und beschworen; dieser sogenannte Schwörtag war das auch von auswärts stark besuchte Hauptfest der Eßlinger. (S. Kellers Beschreibung des jährlichen Schwörtags der Reichsstadt Eßlingen 1789). Die Mitglieder des innern Raths hießen Senatoren, die des äußeren Assessoren, die Zahl der Mitglieder des erstern wurde 1748 auf 13, die des letztern auf 10 herabgesetzt, er wurde aus der ganzen Bürgerschaft gewählt und vornämlich, wenn Gesetze verfaßt oder Steuern ausgeschrieben werden sollten, berufen. Die Zahl der Bürgermeister wurde 1748 auf 2 festgesetzt, der regierende oder Amtsbürgermeister war das eigentliche Staatsoberhaupt. Die Rathssyndikusstelle hob man 1672 auf und setzte dafür 2 Rathskonsulenten ein. Der Stadtschreiber erhielt 1728 den Titel Kanzleiverwalter, 1746 Kanzleidirektor. Das Archiv, das sich aber selten in gutem Zustande befand, verwalteten gewöhnlich 2 Registratoren. Oberste Gerichtsbehörde war das Stadtgericht, in welchem der Stadtammann, der seit 1555 nur auf 3 Jahre gewählt wurde, den Vorsitz führte. Das Gastgericht entschied in erster Instanz über Schulden, Injurien und ähnliche Sachen von größerer Wichtigkeit, zum Einungsgericht kamen der Reihe nach alle Rathsmitglieder, seine Hauptgeschäfte waren Taxirung der Weine und liegenden Güter, Inventuren, Theilungen, Beeidigungen und Vergleichungen von Erben. Neben dem Ehegericht bestand auch eine Ehegerichts-Deputation, Mitglieder beider waren die Geistlichen. Das Waisengericht und Oberpflegeamt bestand aus den 2 Bürgermeistern und dem

Empfohlene Zitierweise:
August Friedrich Pauly: Beschreibung des Oberamts Eßlingen. Verlag der J. G. Cotta’schen Buchhandlung, Stuttgart und Tübingen 1845, Seite 143. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:OAE%C3%9Flingen_143.png&oldid=- (Version vom 1.8.2018)