Seite:OAKirchheim 102.png

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mit dem Sitze in Kirchheim, und die kirchenräthliche Klostershofmeisterei daselbst, mit welcher zu Ende des vorigen Jahrhunderts die Kloster Adelberg’sche Pflege Weilheim und 1802 die geistliche Verwaltung Kirchheim vereinigt wurden. Mit der nun „Kameralamt“ genannten Kellerei wurden 1806 nicht nur die bis dahin von einer eigenen Pflege zu Bissingen verwalteten Besitzungen des Klosters St. Peter, worüber das Nähere in der Ortsbeschreibung zu finden ist, sondern auch die vorgedachten kirchenräthlichen Verwaltungen verbunden. Der Forstmeister, der seit dem 15. Jahrhundert vorkommt und damals auch auf der Teck saß, hatte im Jahr 1683 und noch im vorigen Jahrhundert nicht weniger als 17 Huthen oder Reviere, wovon 11 auf unsern Bezirk fielen, unter sich.

Bei der Eintheilung des Königreichs in Kreise ward unser Oberamt dem Kreise Urach, und bei der Eintheilung in Landvogteien der „Landvogtei auf der Alp“ zugetheilt. Bei der neuen Eintheilung in Kreise wurde es dem Donaukreise zugewiesen.

Noch müssen wir des Erbrechts gedenken, welches von den ältesten Zeiten bis zu Einführung des ersten Landrechts in Bezirke bestand.

Nach dem alten Stadtgerechtigkeits-Büchlein war es in der Stadt Kirchheim also: Stirbt eine Gattin, so mag der Wittwer, es mögen Kinder da seyn oder nicht, das gesammte Gut bei einander behalten, bis an seinen Tod, und dasselbe nutzen und nießen, selbst wenn er sich wieder verheirathen sollte. Stirbt er als wiederverheirathet, so soll die Wittwe mit den Kindern aus erster Ehe „allein theilen, gleich durchuß,“ und sollen dann den Kindern Pfleger gesetzt werden, einer von den Freunden und einer vom Gerichte. Wären aber auch aus zweiter Ehe Kinder vorhanden, so soll die Wittwe mit den Kindern aus beiden Ehen gleich durchaus „in Aycheln weiß“ theilen; „doch mag sie irer aigener Kinder Thail wohl wiederumb zu irem Thail werffen vnd das Alles nutzen vnd nießen.“ Stirbt aber ein Ehemann, ohne Kinder, oder ohne solche aus anderer Ehe als aus der mit ihr zu hinterlassen, so mag die Wittwe, so lange sie nicht wieder sich verehlicht, die ganze Hinterlassenschaft nutzen und nießen; wann sie sich aber wieder verheirathet, so soll sie mit den Kindern „gleich durchuß alle Hab vnd Gut in

Empfohlene Zitierweise:
Rudolph Friedrich von Moser: Beschreibung des Oberamts Kirchheim. Verlag der J. G. Cotta’schen Buchhandlung, Stuttgart und Tübingen 1842, Seite 102. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:OAKirchheim_102.png&oldid=- (Version vom 1.8.2018)