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Ernst Boger, Karl Eduard Paulus: Beschreibung des Oberamts Oehringen

fürstlichen Häuser Hohenlohe-Ingelfingen-Oehringen, Hohenlohe-Langenburg und Hohenlohe-Kirchberg inne hatten) eine wesentliche Änderung durch den, im Jahre 1610 gestorbenen Grafen Wolfgang ein, welcher die sämtlichen Besitzungen der Hauptlinie Hohenlohe-Neuenstein auf sich vereinigt hatte.

Graf Wolfgang war ein auf der Höhe seiner Zeit stehender Regent, ein ausgezeichneter Wohlthäter der Kirchen und Schulen, ein eifriger Freund und Beförderer des öffentlichen Wohls, worüber eine Reihe während seiner Wirksamkeit erlassener Verordnungen Zeugniß gibt. Darunter war wohl die Regelung des Dienst- und Frohnwesens, welche er im Jahre 1609 unternahm, eine der wichtigsten.

Statt der ungemessenen Leistungen wurde eine jährliche ständige Geldabgabe festgesetzt, welche bei einem Bauern 5 fl., einem Söldner 3 fl., einem Hausgenossen 2 fl. betrug, während an in Natur zu leistenden Frohnen sich nur vorbehalten wurden: die schuldige Folge und Reise in Nothfällen, bei Feindesgewalt und andern dergleichen Begebenheiten, zu Beschützung der gräflichen Lande und Leute, also zum eigenen Besten der Unterthanen, – das Hauen, Aufmachen und die Beifuhr des erforderlichen Brennholzes für die Hofhaltungen, die geistlichen und weltlichen Beamten und Diener, das Abholen der Kirchen- und Schuldiener. – Die Jagdfrohnen und einige andere minder erhebliche Leistungen. – Auch in dem übrigen Theile von Hohenlohe, den Besitzungen der Hauptlinie Hohenlohe-Waldenburg (zuletzt Hohenlohe-Waldenburg und Hohen-Bartenstein), wurden ähnliche Einrichtungen getroffen, so daß in dem ganzen Fürstenthum Hohenlohe die ehemals ungemessenen Frohnen längst in bestimmte Reichnisse an Geld und gemessene Frohnen geregelt waren, und sich dieser Zustand bis zu dem Jahre 1836 erhielt, wo in Folge des Frohnablösungsgesetzes alle derartigen Leistungen aufhörten.

C. Lehenwesen.

Falllehen waren in ganz Hohenlohe unbekannt. Die Bauerngüter bestanden in Erblehengütern (Erbzinsgütern) und in einzelnen einem Zwange nicht unterworfenen Güterstücken, den sogen. walzenden Gütern von größerem oder kleinerem Umfange. Die Erblehengüter waren in der Regel durch eine auf dem ganzen Besitz oder den betreffenden einzelnen Theilen ruhende jährliche Gült (Erbzins) verbunden, welche aus Geld und Naturalien, letztere hauptsächlich an Früchten bestand, nachdem andere Bestandtheile z. B. die

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Ernst Boger, Karl Eduard Paulus: Beschreibung des Oberamts Oehringen. H. Lindemann, Stuttgart 1865, Seite 72. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:OAOehringen0072.png&oldid=- (Version vom 1.8.2018)