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Pac. Osnab. V. § 56), und diese Abschaffung wurde in den neueren Wahlkapitulationen wiederholt in baldigste Aussicht gestellt (Wahl-Kap. Art. XVIII. §. 8). Abgeschafft wurde nun allerdings das Gericht nicht, allein es verblieb ihm in seiner späteren Zeit „auch der Schatten nicht mehr vor seinem ehemaligen Ansehen“ (v. Langen 143).

Das Hofgericht wurde in der Regel gehalten „auf offener freier Königstraße“, „an der offenen fryen Kaiserlichen Straße“, wie dies in Urkunden der verschiedensten Jahrhunderte und in der Hof. ger. ord. von 1572 ausgesprochen ist, zuerst auf der Mittelstadt, dann in der Hochbrücker-Vorstadt (s. ob. S. 171). Zu Anfang jedes Jahres sollten wenigstens 14 Hofgerichtssitzungen, auf gewisse Zeiten vertheilt, öffentlich verkündigt werden. Dieselben begannen Dienstags um 12 Uhr und erstreckten sich dann auf die folgenden Tage. Die Schilderung des bei einer öffentlichen Hofgerichtssitzung wenigstens in späterer Zeit üblichen Ceremoniels s. bei Ruckgaber 2a, 114–119.

Es gibt einige alte Abbildungen, welche sich auf das Hofgericht beziehen, und zwar: 1) des Aktes, wie K. Konrad III. den Rottweilern das Privilegium übergibt, vermöge dessen das Hofgericht beständig bei ihnen bleiben soll, als Titelblatt zur Ausgabe der Hof. ger. ord. von 1523 und darnach bei Senkenberg (a. a. O. ad pag. 52), und 2) einer Hofgerichtssitzung als Titelblatt zu den Ausgaben der Hof. ger. ord. von 1551 und 1564. (Auch die Ausgabe von 1535 enthält Abbildungen von Gerichtsscenen auf dem Titelblatt, diejenige von 1573 den gekrönten Reichsadler und auf jeder Seite desselben einen Schild mit einem Kaiserbild und der Umschrift: (herald.) rechts: Conradus III. Caesareae aulae consistorium Rotwilam transtulit ibique fundavit 1146, links: Maximilianus II. hoc idem consistorium reformavit et constituit 1573.) – Die Hofrichter führten bald ihr eigenes Wappen, bald das Hofgerichtssiegel: den Reichsadler.

Zu den ältesten bekannten Gerichtsbriefen gehört ein solcher aus dem 2. Jahrzehnt des 14. Jahrhunderts, als das K. Friedrich IV. anhängende Hofgericht auf Anrufen des Abts und Convents von Einsiedeln im Anschluß an den vom Bischofe von Constanz verhängten Bann die 3 Waldstädte Schwiz, Uri und Unterwalden wegen der Gefangenhaltung etlicher Conventualen in die Acht erklärte, ein übrigens von K. Ludwig dem Bayern den 25. Mai 1315 aufgehobenes Urtheil (Tschudi Chron. Helvet. 1, 268). Das letzte Hofgericht wurde den 22. Juli 1784 bei Gelegenheit der Beeidigung einiger neu angenommener Assessoren unter dem Vorsitz des Hofgerichtsstatthalters Freiherrn Ludwig von Freiberg zu

Empfohlene Zitierweise:
Karl Eduard Paulus: Beschreibung des Oberamts Rottweil. H. Lindemann, Stuttgart 1875, Seite 304. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:OARottweil0304.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)