Seite:OberamtCalw 088.jpg

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ist in Gemeindewaldungen nur bei gemischten Laubholzbeständen in den östlichsten Theilen des Bezirks zuweilen üblich; auch Eichenschälwaldungen kommen vor. Seit einigen Jahren hat die schlagweise Wirthschaft auch in den Gemeindewaldungen festen Fuß gefaßt, während in den Privatwaldungen die Fehmelwirthschaft noch getrieben wird. Die festgesetzten Umtriebszeiten sind bei den Weißtannenbeständen 120, bei den Fichtenbeständen 100, bei den Forchenbeständen 60–100, bei den Buchenbeständen 90–100, bei den gemischten Laub- und Nadelholzbeständen 100–120, bei den Mittelwaldungen 30 und bei den Eichenschälwaldungen 20 Jahre. Nicht allein für den Betrieb der Waldungen des Staats, sondern auch zum größeren Theil für den der Gemeindewaldungen sind geregelte, von Forstverständigen entworfene Wirthschaftsplane vorhanden. Die Gemeinde Calw hat in neuerer Zeit einen besonderen Stadtförster aufgestellt.

In dem Bezirk beträgt das Nutzholz in den Staatswaldungen etwa 80 %, in den Gemeindewaldungen 40–60 % und in den Privatwaldungen 40 % der ganzen Holzproduktion; der durchschnittliche jährliche Zuwachs wird zu 1/2–1 Klafter per Morgen angegeben. In den Privatwaldungen ist derselbe geringer.

Von Nebennutzungen sind zu nennen: 1) die Gewinnung der Fichtenrinde; 2) das Harzsammeln, welches in den Staats- und Gemeindewaldungen ganz aufgehört hat, wird zuweilen noch unerlaubter Weise zum Nachtheil der Waldungen ausgeübt; 3) die Waldstreu, als Nadelstreu, Heide, Moos, dürres Waldgras etc., ist wegen des verhältnißmäßig unbedeutenden Stroherzeugnisses und weil das Stroh theilweise verfüttert wird, sehr gesucht; 4) die Gräserei, die sich übrigens nur auf das Rupfen mit der Hand beschränkt, ist auf unschädlichen Plätzen in den Gemeindewaldungen und gegen sogen. Graszettel sogar in den Staatswaldungen gestattet. Dieselbe wird übrigens, außer in trockenen, futterarmen Jahrgängen in keinem großen Umfang ausgeübt, doch sind in solchen Jahrgängen auch unerlaubte Eingriffe häufig, besonders in dem östlichen Theil des Bezirks; 5) Die Waldweide wird in den Staatswaldungen nur noch da ausgeübt, wo lagerbüchliche Rechte bestehen; da überall die Stallfütterung eingeführt ist, so haben die meisten Gemeinden auch in den Gemeindewaldungen darauf verzichtet, mit Ausnahme der Waldorte, welche dieselbe hie und da noch ausüben; 6) die Gewinnung des Holzsamens ist bei eintretenden Samenjahren sehr beträchtlich und sichert mancher Familie eine erkleckliche Nebeneinnahme;

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Eduard Paulus: Beschreibung des Oberamts Calw. Karl Aue, Stuttgart 1860, Seite 088. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:OberamtCalw_088.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)