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1342 Januar 11. (oder eher 1343). Die Stadt Mergentheim huldigt dem DO. in einer Urkunde, ausgestellt von Konrad v. Rölbach, Richter; Konrad v. Schüpf, Konrad Kürsner, Berchtold Hobach, Rüdiger Stuppach, Heinrich Hobach, Konrad Füglin, Konrad Staldorf, Ott Risfelt, Martin uff dem Ryet, Heinrich Münch, Hans Hobach, Heinz Reynhart, Fritz Marloch, Rutker Wertheim – Richtern, 6 Rathleuten, allen die in den Rath gehen, auch allen den Gemeinen zu Mergentheim. W. F. 4, 281.

1342 August 13. München. Auf Klage des DO.s und nach einer Verhandlung vor dem Kaiser, wobei die bescheidenen Mannen Konrad v. Schüpf, Berchtold Hohbach, Heinrich Reinhard und der Füglin, Bürger zu Mergentheim, die Bürgerschaft vertraten, erklärt K. Ludwig, daß die Briefe, welche die Bürger gewonnen hatten, dem DO. großen Schaden an seinen Rechten und Freiheiten bringen möchten, weswegen er sie widerrufe und für kraftlos erkläre; auch gebietet der Kaiser dem Richter, dem Rath und der Gemeinde zu Mergentheim, wenn der Kommenthur jene Briefe fordere, daß sie dieselben sollen ausliefern. W. F. 4, 280.

1342 September 22. Frankfurt. K. Ludwig macht genannte Artikel zwischen der Bruderschaft des Deutschen Hauses zu Mergentheim und den Bürgern daselbst: Kommenthur und Brüder sollen nach Fug und Willen Richter, Schöpfen und Rathleute zu Mergentheim setzen und entsetzen. Diese aber sollen schwören, folgende Artikel zu halten: 1. Es soll der Rath nicht zusammenkommen, ohne daß von den Brüdern einer dabei ist, auch soll der von den Brüdern gesetzte Richter dabei sein; 2. keine Steuer und Beet darf erhoben werden ohne des Kommenthurs Willen; 3. wer solche einnimmt, soll sie dem Kommenthur verrechnen; 4. die Bürger sollen nichts bauen an Mauern, Thürmen, Gräben ohne Willen und Rath ihrer Herren; 5. der Stadt Insiegel soll an einem Orte liegen, wo auch der Kommenthur dessen mag gewaltig sein; 6. alle Thürmer und Thorwarte sollen schwören und geloben, dem Orden treulich zu helfen; 7. die Schöpfen und Rathleute, die von des Kommenthurs wegen an den Amten sind, sollen ihm behilflich sein wider allermänniglich; 8. die Stadt Mergentheim soll dem Orden jährlich geben 200 Pfd. Hlr., wie sie gelobt, da der Kaiser sie zu einer Stadt freite; 9. der Kommenthur soll auch Gewalt haben, alle Ämter zu setzen und entsetzen, die die Stadt zu Mergentheim, Markt und Mark haben soll. Böhmer Reg. 142. W. F. 4, 280.

1342 Oktober 28. Würzburg. K. Ludwig beurkundet, daß der Komthur und die Bruderschaft des Deutschen Hauses zu Mergentheim mit seiner Einwilligung von Rüdiger dem Reichen von Mergentheim gekauft haben alle Gut, die man ihm abgegraben hat zu dem Graben daselbst und 7 Pfenn. Gilte, die er da hatte um 330 Pfd. Hlr., die von ihm und dem Herzogthum Baiern zu Lehen giengen. Zugleich eignet er dem genannten Haus diese Lehen als ein rechtes und lediges Eigen ewiglich zu haben. Böhmer Reg. 142.

eodem. K. Ludwig eignet dem Deutschen Haus zu Mergentheim die Gut und das jährliche Gelt, welche man Rüdigern dem Reichen von Mergentheim ab hat gegraben zu dem Graben daselbst und die man ihm abkaufte um 270 Pfd. Hlr., die von ihm und dem Herzogthum Baiern zu Lehen giengen. Böhmer Reg. 142.

Empfohlene Zitierweise:
Julius Hartmann, Eduard Paulus: Beschreibung des Oberamts Mergentheim. W. Kohlhammer, Stuttgart 1880, Seite 399. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:OberamtMergentheim0399.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)