Seite:Oberamt Ravensburg 078.jpg

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Die Verwaltung der Welfischen Lande wurde unter den Hohenstaufen gemeiniglich durch Statthalter (ministri) besorgt: als solche findet man den Gebizo v. Bigenburg, Bernhard von Bernried, Conrad v. Winterstetten, Eberhard den Truchsessen von Waldburg etc. Von letzterm, der die Verwaltung ums J. 1250 führte, heißt es: Gubernationem terrae ex parte Regis tenebat.

Die Welfen hielten einen eigenen Hof, theils in Altdorf, dann auf der Burg bei Ravensburg und später in Memmingen. Gleich den Königen und andern großen Fürsten hatten sie eigene Hofämter, welche dann auch unter den Hohenstaufen beibehalten wurden. So finden wir die vier großen Ämter des Marschalks, Schenken, Truchsessen und Kämmerers schon bei den Welfen. Selbst einen Hofnarren nennt das Weißenauer Traditions-Buch um das Jahr 1148–50, den Falkelin (Joculator de dominio Ducis Welfonis, habet in benef. agros juxta Schussam.)

Nach dem Untergang des Hohenstaufischen Hauses wurden die Welfisch-Hohenstaufischen Güter, nachdem sie schon 1254 zu Frankfurt für verfallen erklärt worden waren, von K. Rudolph von Habsburg und seinen Vorgängern Wilhelm und Richard zum Reich eingezogen, und als Reichsgut verbunden mit der Reichs Landvogtei in Ober- und Nieder-Schwaben durch kais. Landvögte verwaltet.[1] Von dieser Zeit an wurde der Bezirk häufig die Landvogtei im engern Sinn, zur Unterscheidung

  1. Hr. v. Vannotti ist mit Andern der Meinung, der Kaiser Rudolph v. Habsburg habe nach seinem Regierungs-Antritt die vormals Welfischen Güter in unserer Gegend seinem Sohne Rudolph übergeben und sie so zu einer Hausbesitzung gemacht. Dieser Ansicht widersprechen aber völlig die späteren Verleihungen und Verpfändungen durch die nachfolgenden Kaiser, welche offenbar nicht bloß die K. u. Reichslandvogtei in Ober- u. Nieder-Schwaben, sondern insbesondere auch die Landvogtei Altdorf zum Gegenstande hatten, wie das unzweifelhaft aus der Verpfändung v. J. 1415 hervorgeht. Es widerspricht ihr ferner die Thatsache, daß die Kaiser später noch über einzelne Theile, z. B. 1330 u. 1332 über Altdorf, verfügten, die unläugbar Welfisch waren, daß die Verwaltung beider Landvogteien immer unter Einem Landvogt vereinigt war, und daß man nie eine Spur einer abgesonderten östreich. Verwaltung unsers Bezirks findet.
Empfohlene Zitierweise:
Johann Daniel Georg von Memminger: Beschreibung des Oberamts Ravensburg. Cotta, Stuttgart und Tübingen 1836, Seite 78. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Oberamt_Ravensburg_078.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)