Seite:Oberamt Ravensburg 132.jpg

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schon früher mit der Landvogtei und mit Weingarten an Würtemberg, und zwar die P. 2, 6, 9, 13, 15, 22, 26, 28, 40.

  • 2) Albertshofen, ein Weiler mit 48 Einw., östlich von Ravensb., auf einer Anhöhe; die Gutsherrschaft und Landeshoheit, d. h. Niedergerichtsbarkeit mit Besteuerungsrecht, hatte vormals Weingarten, die h. und Forstgerichtsbarkeit dagegen die schwäb. österr. Landvogtei. Welf IV. übergibt 1090 den Ort unter dem Namen Hadeprechteshoven an das Kloster Weingarten. Werner von Alberathshofen verkauft 1378 ein Gut zu Ankenreute an die L. F. Kapelle zu Weingarten.[1]
  • 3) Allewinden, Weiler mit 12 Einw., 1/4 St. nördlich, auf einer Anhöhe am rechten Ufer der Schussen. Er theilt sich in O. und U. Allewinden, s. o.
  • 4) Bleiche, Hof mit 7 Einw. an der Schussen.
  • 5) Brielhäusle, Weiler von 2 Höfen, mit 4 Einw., 1/4 St. neben Allewinden. G. H. Spital Ravensburg.
  • 6) Burach, Hof mit 8 Einw., nordöstlich auf einer kleinen Anhöhe. Filial v. Altdorf, vormals landvogteiisch. Gutsherr war das Kloster Weingarten. Bei dem Hof befindet sich ein Weiher, auch stand ehemals eine Burg dabei, von der der Hof vielleicht seinen Namen hat. S. auch Fenken.
  • 7) Büchel, Hof mit 6 Einw., westlich.
  • 8) Deisenfang, H. mit 4 Einw. an der Schussen. Auf der hohen und forstl. Gerichtsbarkeits-Grenze der Landvogtei.
  • 9) Felz, H. mit 19 Einw., vormals landvogt.; Gutsherr war die Walter’sche Familie in Ravensburg, von welcher der Hof 1464 an Weingarten verkauft und als Lehen zurückerhalten, von Joh. Walter aber (1424) gänzlich dem Kloster überlassen wurde. Nach Auflösung des Klosters zog Österreich auch die Gutsherrschaft an sich.
  • 10) Friedberg, H. mit 5 Einw., auf dem rechten Ufer der Schussen.
  • 11) Goßnersgut, H. mit 7 Einw., 1/4 St. westlich, hat seinen Namen von der Ravensb. Familie Goßner.
  1. Wir bemerken hier, daß wir nach Vorgängen überall da die Landeshoheit angenommen haben, wo sich die Nieder-Gerichtsbarkeit und das Besteurungsrecht bestanden, ohne Rücksicht auf die hohe Jurisdiction, malefizische und forsteiliche Obrigkeit, welche ohnehin selten zur Erscheinung kam, und der Ausübung der Polizei, der Civilgerichtsbarkeit und der nicht peinlichen Strafrechtspflege, sowie dem Gesetzgebungsrecht in allen diesen Beziehungen, keinen Eintrag that.
Empfohlene Zitierweise:
Johann Daniel Georg von Memminger: Beschreibung des Oberamts Ravensburg. Cotta, Stuttgart und Tübingen 1836, Seite 132. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Oberamt_Ravensburg_132.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)