Seite:Oberamt Ravensburg 155.jpg

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(1215 und 1578) verbrannte, so fand sich doch bei der Aufhebung des Klosters eine zahlreiche Bibliothek mit mehreren vorzüglichen Werken und Handschriften vor und ein an Urkunden reiches Archiv; unter den Handschriften der große Frauenlob, Minnelieder aus dem zwölften Jahrhundert, und verschiedene andere aus dem neunten und zehnten Jahrhundert.

Durch den Reichs-Deputations-Schluß vom 25 Febr. 1803 und die Schluß-Verträge gelangte die Reichs-Abtei Weingarten mit allen Rechten und Besitzungen als Entschädigung an den Fürsten von Nassau-Oranien, vorm. Erbstatthalter in Holland, Wilhelm V. Noch i. J. 1802 nahm sein Sohn, der jetzige König von Holland, an den es der Vater überlassen hatte, davon Besitz. Das Kloster wurde nun aufgehoben und Weingarten der Sitz einer nassauischen Regierung. Aber zu gleicher Zeit nahm Östreich, vermöge des Heimfallsrechts, als Besitzer der schwäbischen Landvogtei, alle diejenigen Güter in Beschlag, worüber diese die Landeshoheit hatte oder zu haben behauptete. Um sich daher den neuen Besitz wenigstens theilweise zu sichern, sah sich Nassau genöthigt, unter dem 12 Jun. 1804 mit Österreich einen Vertrag einzugehen, wovon folgendes die Hauptpunkte sind:

  1. Oranien-Nassau tritt an Österreich ab: die Reichsherrschaften Blumeneck und St. Gerold, nebst der Pflegei Bendern im Vorarlberg, die Herrschaft Liebenau, die in der Grafschaft Tettnang inclavirten Dörfer und Höfe Amts Bodneck (im Ganzen 32 Höfe), sammt den im Gebiet der nun k. k. Stadt Lindau gelegenen Gütern, das ehemalige Priorat und die Vogtei „Hofen“ am Bodensee, die weingartischen Höfe im Dorf Bayenfurth und das Amt Ausnang in der obern Landvogtei.
  2. Den reinen Ertrag dieser Besitzungen vergütet Österreich an reinem Ertrag von mittelbaren Immobilien also, daß es für jede 15 fl., die Oranien-Nassau abtritt, 40 fl. liefert, wozu dann sowohl die Güter, welche das Stift Weingarten im Österreichischen besaß, als auch andere anständige Domänen in der Nähe verwendet werden könnten.
  3. Diese vorhin Weingartischen Güter werden, mit Vorbehalt der unbedingten Landeshoheit und alljeglicher Gerichtsbarkeit, wie
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Johann Daniel Georg von Memminger: Beschreibung des Oberamts Ravensburg. Cotta, Stuttgart und Tübingen 1836, Seite 155. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Oberamt_Ravensburg_155.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)